Fahrt durch die Waschanlage auf eigenes Risiko
Haldensleben (dpa/tmn) - Wird ein Auto in der Waschanlage beschädigt, haftet selbstverständlich deren Betreiber - das denken viele Autofahrer. Doch es kann auch anders sein, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
Betreiber einer Autowaschanlage müssen nicht zwingend haften, wenn Fahrzeuge bei der Reinigung beschädigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Haldensleben (Aktenzeichen: 17 C 631/10) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Ein Autohalter hatte Schadenersatz gefordert, nachdem der serienmäßige Heckspoiler seines Wagens beim Waschen abgerissen worden war, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg.
Die Richter waren der Ansicht, dass auch bei ordnungsgemäßem Zustand einer Waschanlage nicht auszuschließen sei, dass serienmäßige Anbauteile am Auto beschädigt werden können. Die Anlage sei korrekt gewartet gewesen und habe einwandfrei funktioniert. Für Fahrzeuge mit Karosserieaufbauten berge die Benutzung von Waschanlagen ein erhöhtes Risiko. Der Waschanlagenbetreiber komme seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn er auf dieses Risiko hinweise und eine Haftung für Schäden ausschließe.