Falschparker in zweiter Reihe haftet für Unfallfolgen mit

München (dpa/tmn) - Parken in zweiter Reihe kostet ein Knöllchen und kann bei Behinderung anderer den Abschleppwagen auf den Plan rufen. Und wenn es zu einem Unfall kommt, muss der Parksünder dafür mithaften.

Falschparker in zweiter Reihe haften für Unfallfolgen mit. Das hat das Amtsgerichts Meldorf in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 81 C 1124/10), auf das der ADAC hinweist. In dem Fall hatte ein Autobesitzer seinen Pkw mit Anhänger in zweiter Reihe abgestellt, um etwas von der anderen Straßenseite aufzuladen. Seine fünfjährige Tochter blieb zunächst im Auto sitzen, stieg dann aber doch aus, lief auf die Straße und wurde von einem Auto erfasst.

Bei dem Unfall wurde das Mädchen leicht verletzt und das geparkte Auto beschädigt. Nach der Verhandlung entschied das Gericht, dass der Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung für die Hälfte des Schadens aufkommen müssen. Denn das in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeführte Rechtsparkgebot diene nicht nur zum Schutz des fließenden Verkehrs, sondern auch von Fußgängern, die die Straße überqueren wollen.