Pappeln dürfen nicht an Parkplätzen stehen

Stuttgart/Saarbrücken (dpa/tmn) - Beschädigt ein herabfallender Ast einer Pappel ein parkendes Auto, dann haftet derjenige, der den Baum gepflanzt hat. Das berichtet der Auto Club Europa (ACE).

Demnach ist der sogenannte Träger der Straßenbaulast - das können Städte, Landkreise, Bundesländer oder der Bund sein - dazu verpflichtet, hohe Pappeln von Parkplätzen zu entfernen. Denn selbst in gesundem Zustand neigten die Bäume dazu, Äste abzuwerfen, befand ein Gericht. So beschreibt es der ACE in seiner Rechtszeitschrift „Der Verkehrsjurist“ unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Aktenzeichen: 4 U 482/09).

Verbeulen dagegen Äste anderer Baumarten das Autoblech, „liegt die Beweislast im Zweifel beim Geschädigten“, erklärt ACE-Jurist Volker Lempp. Mithilfe eines mehrere 1000 Euro teuren Baumgutachtens könne dieser klären, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde - zum Beispiel, weil ein kranker Baum nicht beschnitten wurde. „Ohne Rechtsschutzversicherung sieht es für den Geschädigten dann schlecht aus“, sagt Lempp.