Video schauen bei der Autofahrt kann Versicherungsschutz kosten
Hamburg (dpa/tmn) - Mancher Tuner bietet sie an - die Freischaltung der DVD-Funktion für die Fahrt. Doch Vorsicht: Lässt sich der Fahrer am Steuer mit Bewegtbildern berieseln, steigt das Unfallrisiko.
Und damit droht Ärger mit den Behörden und der Versicherung.
Immer wieder bieten Tuning-Firmen das Freischalten der DVD-Funktion von Multimedia-Systemen im Auto für die Fahrt an. Doch Fernsehen oder Videogenuss am Steuer sind verboten - sofern sie den Fahrer beeinträchtigen. Das legt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fest. Darin heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Wer gegen den Passus verstößt, muss nach Einschätzung der Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen zumindest mit einem Verwarngeld oder gar mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. „Allerdings ist der Verstoß im Bußgeldkatalog nicht explizit genannt“, sagte Mielchen. Doch könne ein Fahrzeug mit für die Fahrt freigeschalteter DVD-Funktion im Sinne der StVO als „nicht vorschriftsmäßig“ gewertet werden, was den Punkt als Strafe zur Folge hätte.
Zudem kann das Fahren bei laufender TV- oder Videofunktion im Falle von Unfällen zu gravierendem Ärger mit der Versicherung führen. „Es gibt Probleme bei der Regulierung des eigenen Schadens und der des anderen“, sagte Mielchen. Die Versicherungsgesellschaft könne beim Vollkaskoschutz womöglich zumindest teilweise die Leistung verweigern und außerdem „von einem Mitverschulden oder gar alleinigen Verschulden an dem Unfall ausgehen“. Aufgrund der Datenfülle, die Geräte im Auto aufzeichneten, sei der Nachweis „nicht ausgeschlossen“ und sogar wahrscheinlich, dass betreffende Geräte während des Unfallzeitpunkts liefen, sagte Mielchen.