Alkohol und zu wenig Abstand Wann der Führerschein in Gefahr ist

München/Neuss (dpa/tmn) - Nicht nur im Karneval kann ein Arbeitstag auch mal in einer Feier enden. Wer nach dem einen oder anderen Bier das Auto stehen lässt, handelt richtig. Wer dann aber aufs Fahrrad steigt, riskiert auch dort seinen Führerschein.

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„Wer betrunken Fahrrad fährt und mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben“, erklärt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Gleiches gelte bereits ab 0,3 Promille Alkoholgehalt im Blut, wenn jemand Ausfallerscheinungen zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt.

Grundsätzlich wird zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und einem kompletten Entzug der Fahrerlaubnis unterschieden. „Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, dann für ein bis maximal drei Monate“, sagt Stephan Miller von der Rechtsabteilung des ADAC. Dies sei bei groben oder beharrlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall. Der Verkehrssünder könne sich innerhalb von vier Monaten ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids den Zeitraum aussuchen, in dem er den Führerschein abgibt. „Dadurch ist es möglich, sich auf die autofreie Zeit auch in Bezug auf den Arbeitsplatz vorzubereiten und beispielsweise einen Teil mit Urlaub zu überbrücken“, sagt Miller.

Wird wegen einer Straftat der Führerschein komplett eingezogen, gibt es diese Wahlmöglichkeit nicht. „Dann wird die Fahrerlaubnis oft auch sofort eingezogen und nicht erst mit Rechtskraft des Strafbefehls“, so Miller. Das könne der Fall sein, wenn jemand zum Beispiel mit mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist - „also eine klassische Trunkenheitsfahrt“. Der Führerschein ist dann mindestens sechs bis zwölf Monate weg und in jedem Fall neu zu beantragen.

Betroffene werden dann zumindest ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ihre Eignung für den Straßenverkehr nachweisen müssen, so Miller. Für Führerscheinneulinge, die noch auf Probe unterwegs sind, gilt generell die 0,0-Promille-Grenze. Doch nicht nur wenn Alkohol im Spiel ist, kann das den Führerschein kosten. Ein Fahrverbot droht auch bei zu hohem Tempo, Missachten einer roten Ampel, Fahren unter Drogeneinfluss oder zu geringem Mindestabstand.

Wird der Führerschein eingezogen, hat der Betroffene in der Regel keine Chance, dagegen etwas zu unternehmen oder den Entzug in eine andere Strafe umzuwandeln. „Die Fahrerlaubnis wird nicht zur Bestrafung des Täters, sondern zur Sicherheit des Straßenverkehrs entzogen“, sagt Goldkamp. Anders hingegen verhalte es sich bei einem befristeten Fahrverbot im Rahmen eines Bußgeldverfahrens. In außergewöhnlichen Fällen kann ein Gericht ein drohendes Fahrverbot auch in eine Geldstrafe umwandeln. Etwa, wenn ein Arbeitsloser in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung steht und für die Kundenakquise ein Fahrzeug braucht.

Bei einem Fahrverbot auf einen Führerschein aus dem Ausland auszuweichen, ist keine Alternative, sagt Hannes Krämer von Auto Club Europa: „Sollte trotzdem gefahren werden, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet werden kann.“