Alles nicht ungewöhnlich im Alltag, aber leider auch nicht zulässig, erklärt der Tüv Nord. Denn auf die Hupe drücken darf laut Straßenverkehrsordnung nur, „wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder sich oder andere gefährdet sieht“.
Hupen ist demnach ausschließlich als Warnsignal erlaubt, das heißt, wenn ein unmittelbares Risiko für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Gleiches gilt für die „Lichthupe“, also das kurze Einschalten des Fernlichts. Innerorts darf beim Ankündigen eines Überholvorgangs grundsätzlich nicht gehupt werden, sondern nur in einer Gefahrensituation, zum Beispiel, wenn ein Fußgänger unachtsam die Fahrbahn betritt.
Unerlaubtes Hupen kann mit einen Bußgeld von zehn Euro belegt werden. In Einzelfällen haben Gerichte auch schon deutlich höhere Geldstrafen ausgesprochen, zum Beispiel, wenn ein Autofahrer einen Radfahrer durch Hupen so sehr erschreckt, dass dieser stürzt.