Den digitalen Nachlass regeln - Daten nicht Dritten anvertrauen

Berlin (dpa/tmn) - Nach dem Tod eines Menschen hat dessen Erbe schon genug damit zu tun, sich durch den fassbaren Papierwust zu quälen. Und dann kommt noch der virtuelle Papierkram hinzu. Die meisten wissen gar nicht, was der digitale Stapel alles umfasst.

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Der digitale Nachlass eines Verstorbenen ist für Erben mit allerlei Tücken verbunden. Denn häufig kennen sie weder alle seine Online-Konten, geschweige denn die nötigen Passwörter. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in Berlin rät aber davon ab, den Computer des Verstorbenen an Firmen zu schicken, die die vorhandenen Daten analysieren, ein Gutachten erstellen und auf Wunsch Online-Konten löschen. Denn so würden viele persönliche Daten an Dritte weitergegeben.

Besser seien Firmen, die anbieten, mit wenig persönlichen Daten wie Name und Anschrift des Verstorbenen bei den größten deutschen Online-Unternehmen zu überprüfen, welche Konten und Verträge womöglich existieren.

Noch besser ist natürlich, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Betreffenden über alle E-Mail-Accounts, Sozialen Netzwerke oder Online-Shopping-Konten mitsamt Passwörtern informiert werden. Dazu kann man die Daten zum Beispiel verschlüsselt auf einem USB-Stick speichern. Eine Anweisung, was mit den Konten geschehen soll, gehört am besten in einen Safe oder ein Bankschließfach. Weil sich die Angaben häufig ändern, sei es wahrscheinlich zu teuer und zeitaufwendig, solch eine Anleitung bei einem Notar zu hinterlegen.

Auch hier gibt es wieder Unternehmen, die gegen eine Gebühr anbieten, Passwörter und Anweisungen in einer Cloud zu hinterlegen und im Todesfall an den Erben zu übergeben. Davon rät der VZBV ebenfalls ab: Um sich vor Diebstahl und Betrug zu schützen, sollten Passwörter nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die allgemeine rechtliche Regelung sieht so aus, dass der Erbe auch alle Online-Konten des Verstorbenen erbt. Zugriff bekommt er aber nur, solange der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht betroffen ist. Der Anspruch beschränkt sich somit auf vermögensrechtliche Positionen. Bei E-Mail-Diensten spielt zusätzlich das Fernmeldegeheimnis eine Rolle, deshalb gewähren Anbieter keinen Zugriff auf die Konten.