EuGH: Nutzung fremder Markennamen für Adwords zulässig
Luxemburg (dpa) - Der Gebrauch fremder Markennamen für Werbezwecke im Internet ist nach Ansicht der obersten EU-Richter grundsätzlich zulässig.
Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen Markennamen ihrer Wettbewerber als Schlüsselbegriffe („Adwords“) nutzen, um damit Internetnutzer zu ihrer eigenen Werbeanzeige zu lotsen, urteilte der Europäische Gerichtshofs (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-323/09). Allerdings gelte das nicht, wenn es sich dabei um „Trittbrettfahren“ handele - etwa, wenn Nachahmerprodukte angeboten, der Ruf des Wettbewerbers verunglimpft oder Verbraucher fehlgeleitet würden zu glauben, dass sie bei diesem einkauften.
Im konkreten Fall hatte der Blumenversand Interflora in Großbritannien gegen das britische Kaufhaus Marks & Spencer geklagt. Der Vorwurf: Verletzung der Markenrechte. Das britische Gericht bat daraufhin bei der Auslegung europäischer Bestimmungen um die Hilfe der EU-Richter.
Marks & Spencer, selbst im Verkauf und Versand von Blumen aktiv, hatte ohne die Zustimmung des Wettbewerbers den Begriff „Interflora“ und ähnliche als Schlüsselwörter bei Google für die Schaltung von Anzeigen reserviert. Immer wenn ein Internetnutzer den Namen des weltweiten Blumenlieferdienstes Interflora über die Suchmaschine recherchierte, erschien deshalb neben den eigentlichen Suchergebnissen eine Anzeige des Kaufhauses Marks & Spencer.
Den Luxemburger Richtern zufolge müsse nun das britische Gericht prüfen, ob Marks & Spencer damit die Marke seines Wettbewerbers „in unlauterer Weise“ als Trittbrettfahrer ausgenutzt habe. Nach ihrer Ansicht dürfe es „für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer“ nicht schwer sein zu erkennen, „ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen“.
Außerdem dürfe dem Wettbewerber „die Wahrung seines Rufes“ nicht übermäßig erschwert werden. Allein die Begründung, einige Verbraucher könnten sich von der Marke abwenden, reiche aber nicht aus, um den Gebrauch der Schlüsselbegriffe zu untersagen.
Vor einem Jahr hatte der Gerichtshof entschieden, dass Google nicht verantwortlich sei für die von den Kunden der Suchmaschine gebuchten Schlüsselbegriffe, mit denen werbetreibende Firmen die Internetnutzer zu ihren Google-Anzeigen locken. Google dürfe also Aufträge von Firmen annehmen, die den Markennamen eines anderen Unternehmens buchen.