Internet-Auktionen: Meistbietende haben Anspruch auf Ware

Berlin (dpa/tmn) - Der eine oder andere Online-Bieter wird es schon erlebt haben: Man ersteigert etwas - und bekommt die Ware dann doch nicht. Wurde sie anderweitig verkauft, besteht Anspruch auf Schadenersatz.

Der Meistbietende hat bei Internet-Auktionen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Ware doch schon anderweitig verkauft wurde. „Dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen“, erklärt Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein. Wenn der Interessent die Ware nun an anderer Stelle kaufen muss, ist der Anbieter aus der gescheiterten Auktion verpflichtet, für die Differenz aufzukommen. Hätte er den Fernseher zum Beispiel für 60 Euro ersteigert und muss für das gleiche Modell woanders 100 Euro bezahlen, muss der Anbieter die 40 Euro Differenz tragen.

Allerdings sei diese Rechnung für viele Auktionswaren schwierig, sagt Auer-Reinsdorff. „Es gibt auch Sachen, die sind einfach nicht beschaffbar.“ Dazu zählen viele gebrauchte Gegenstände, die es nirgendwo anders gibt. Und ohne Vergleich, wie viel der Gegenstand normalerweise kostet, wie viel mehr der Interessent also ausgeben müsste, wird die Schadensberechnung nahezu unmöglich. Die Beweisnot lässt dem leer ausgegangenen Interessenten nur eine Lösung: Sich zum Beispiel bei Ebay über den Anbieter zu beschweren.

Denn die Auktionsplattform Ebay habe die klare Regel, dass angebotene Ware nicht ohne triftigen Grund zurückgezogen werden kann, sagt Auer-Reinsdorff. Verkauft der Anbieter die Ware während der laufenden Aktion anderweitig, zum Beispiel, weil er so einen besseren Preis bekommt, gelte das nicht als triftiger Grund. Im schlimmsten Fall drohe dem Anbieter der Rausschmiss aus der Internet-Plattform.

Hat der Interessent schon bezahlt, muss der Anbieter ihm das Geld zurücküberweisen. Um nicht auf Betrüger hereinzufallen, rät Auer-Reinsdorff generell davon ab, Geld ohne Absicherung im Voraus zu überweisen. Besser sei es, bei Ebay über Paypal oder beim Amazon Marketplace über dessen eigenen Bezahldienst zu gehen.