Telefonkunde darf bei eingeschränkter Erreichbarkeit kündigen

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mehrere Wochen telefonisch nicht erreichbar sein, weil der Anbieter einen Fehler gemacht hat - das rechtfertigt aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine fristlose Kündigung.

Wenn das Telefon kaum noch klingelt, weil der neue Anbieter einen Fehler bei der Mitnahme der Nummer gemacht hat, darf der Kunde fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: III ZR 231) und damit ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 50 X 13/12) bestätigt. In dem Fall hatte ein Mann einen Zweijahresvertrag über eine Doppelflatrate für Telefon und Internet abgeschlossen und dabei die Rufnummernmitnahme beantragt. Nach Schaltung des Anschlusses war er aber plötzlich nur noch aus dem - relativ kleinen - Netz seines neuen Anbieters erreichbar.

Der Kunde beschwerte sich mehrere Male, setzte eine Frist, und kündigte schließlich fristlos, als der Fehler nach drei Wochen immer noch nicht behoben war. Der Anbieter wollte sich damit nicht zufriedengeben, forderte die Monatsgebühren weiter ein und verklagte den Kunden schließlich, weil dieser nicht mehr zahlte - ohne Erfolg. Mehrere Wochen telefonisch nicht erreichbar zu sein, stellt für die Kammer einen wichtigen Grund dar, den Vertrag zu kündigen. Außerdem habe der Anbieter eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung verstreichen lassen, ohne den Fehler abzustellen.