Elvis Presley: Streit ums Millionenerbe

München (dpa) - Die Songs von Elvis Presley gehören zum Kulturgut. Jeder kennt sie, jeder kann sie mitsingen - aber wer darf daran verdienen? Diese Frage beschäftigt derzeit das Landgericht München I. Denn dort hat die Firma Elvis Presley Enterprises, die den Nachlass des „King of Rock' n' Roll“ verwaltet und daran verdienen will, geklagt.

Die Firma fordert Nachzahlungen in Millionenhöhe von der Plattenfirma Sony Music Entertainment. Es geht um die Vermarktungsrechte an Knallern wie „Heartbreak Hotel“, „Jailhouse Rock“ oder „Hound Dog“ - allerdings ausschließlich in Deutschland.

Die hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört. Für mehr als 1000 Songs bekam er 5,4 Millionen Dollar (rund 7,38 Millionen Euro). Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager Tom Parker abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten „Buyout“ gehabt habe, teilte das britische Unternehmen Calunius am Dienstag in London mit. Calunius ist ein Prozessfinanzierer, der die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt. Im Falle eines Sieges vor Gericht wird die Londoner Firma an den Nachzahlungen beteiligt, bei Misserfolg bleibt sie auf den Kosten sitzen.

Nach Abzug von Steuern blieben dem „King“ von diesem Deal in den 1970er Jahren demnach nur 1,35 Millionen Dollar übrig, schreibt das „Handelsblatt“, das am Dienstag zuerst über den Rechtsstreit in München berichtete - für Lieder, deren Branchenwert inzwischen nach Angaben der Zeitung auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt wird.

Das wollen Elvis' Nachlassverwalter so nicht auf sich sitzen lassen; deshalb klagten sie vor dem Münchner Landgericht. „Die Klägerin behauptet, dass Presley zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet wurde, und dass seine Rechtsnachfolger bis heute von dieser ungerechten Behandlung betroffen sind“, heißt es in einer Mitteilung von Calunius. Und da kommt der Elvis Presley Enterprises, an der Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, das deutsche Urheberrechtsgesetz gelegen.

Seit 2002 stärkt nämlich der Paragraf 32a UrhG das Recht des Urhebers an seiner Schöpfung. Verkürzt gesagt ermöglicht der Gesetzesabschnitt einem Künstler, auch dann noch an seinem Werk zu verdienen, wenn er die Rechte daran längst abgetreten hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Rechteinhaber nach der Rechteübertragung unverhältnismäßig viel daran verdient. Was unverhältnismäßig ist, muss ein Gericht entscheiden. Sollte die Elvis Presley Enterprises Recht bekommen, könnten Zahlungen von mehreren Millionen auf Sony zukommen und das obwohl es ausschließlich um die Verwertungsrechte in Deutschland geht.

Auf den Paragrafen 32a stützte sich auch schon die Münchner Grafikerin Kristina Böttrich-Merdjanowa im Streit um den Vorspann der ARD-Krimiserie „Tatort“. Das Oberlandesgericht München wies die Klage allerdings ab mit der Begründung, der Vorspann sei für den Erfolg der Serie von untergeordneter Rolle. Die gleiche Instanz hat übrigens auch im Fall Elvis bereits eine Duftmarke gesetzt. Im Jahr 2008 wurde dort eine ähnliche Klage abgewiesen. Im aktuellen Verfahren will das Landgericht München I seine Entscheidung am 18. November verkünden.