Meinung Wem die Kunst gehört
Meinung · Der Gesetzgeber hat dem Urheberrecht eine zeitliche Grenze gesetzt. 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers erlischt es. Es dauert also ohnehin schon ganz schön lange bis zur sogenannten Gemeinfreiheit. Bis also jedermann, ohne einen Copyright-Verstoß zu begehen, insbesondere durch Vervielfältigung an dem Werk teilhaben kann.
Es wird also nichts geklaut, es werden keine Rechte verletzt (eben weil sie abgelaufen sind), wenn man zum Beispiel einen Kunstband mit Fotos alter Klassiker herausbringt oder eine Internetseite oder ein Ebook gestalten möchte. Denkt man. So ist es aber nicht.
Denn der Bundesgerichtshof segnet die Doppelstrategie ab, mit der der Eigentümer des Kunstwerks, meist ein Museum, diese Gemeinfreiheit durchkreuzen und eine Fristverlängerung des Urheberrechtsschutzes durch die Hintertür durchsetzen kann: mit einem Fotografierverbot im Museum einerseits und einer Exklusivverwertung der selbst vom Kunstwerk angefertigten Fotografien andererseits.
Die Interessen der Museen sind nachvollziehbar. Diese möchten selbst von den ausgestellten Werken profitieren. Nicht nur mit Hilfe der von den Besuchern gezahlten Eintrittspreise, sondern auch durch die Vermarktung via Katalog oder Kunstbuch. Mit dem in eigener Regie erstellten Foto des Kunstwerks begründet man ein neues Urheberrecht. Und nun ist auf einmal das Foto die Kunst.
Mag ja sein, dass der Museums-Fotograf mit der Ausleuchtung Aufwand hat. Und natürlich ist auch seine Arbeit eine eigene Leistung. Aber letztlich gibt er das Kunstwerk möglichst originalgetreu wieder. Diese Fotografie ist dann das neue Werk, auf dem nun ein neues Urheberrecht liegt. Obwohl das dahinter stehende Urheberrecht doch gerade abgelaufen ist. Auf diese Weise wird ein neues Recht wie ein Mantel um das alte, abgelaufene Urheberrecht gelegt. Und die Museen erhalten ein Monopol auf die Verbreitung gemeinfreier Werke. Das kann nicht richtig sein, ist aber nun doch geltende Rechtslage.