Auszahlung im Mai Corona-Kinderbonus ist steuerfrei - das gilt für die Steuererklärung

Service | Neustadt a.d. Weinstraße · Wegen der Corona-Krise bekommen Familien auch 2021 einen Bonus. Dieser ist zwar steuerfrei, dennoch müssen Eltern bei der Steuererklärung aufpassen.

Es gibt im Mai wieder einen Corona-Bonus. 

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Familien mit Kindern bekommen auch in diesem Jahr einen Corona-Kinderbonus. Diesmal sollen 150 Euro pro Kind als Zuschuss zum Kindergeld fließen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Ausgezahlt wird das Geld im Mai wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Im vergangenen Jahr hatten Familien insgesamt 300 Euro pro Kind als Zuschuss bekommen.

Der Kinderbonus wird erneut mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren. Familien mit höheren Einkommen haben hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag - und auf diesen wird der Bonus angerechnet.

Bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann nicht pauschal beantwortet werden, erklären die Experten. Denn das Finanzamt ermittelt durch die sogenannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld plus Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante zieht das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran.

Ein Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiert bis zu einem Einkommen von 69 040 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für beide Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen und ab einem Einkommen von 85 974 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet.

Der Corona-Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.

(dpa)