Kündigungsfristen, Entschädigung und Co. Das verbessert sich bei Handy- und Internetverträgen ab Dezember

Berlin/Bonn · Verbesserte Kündigungsfristen, Entschädigung bei Störungen, kostenlose Rufnummernmitnahme: Künftig haben Kunden mehr Rechte in Sachen Telefon, Internet und Mobilfunk.

Bei Handy- und Internetverträgen ändert sich im Dezember einiges. Für Kunden ist das besser.

Foto: dpa/Fabian Sommer

Ab dem 1. Dezember werden Kundinnen und Kunden gegenüber Telefon- und Internetanbietern besser gestellt. Dann tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Aber was ändert sich alles? Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.

- Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung

Telefon- und Internetverträge dürfen auch weiterhin eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bevor sich ein Vertrag im Anschluss stillschweigend verlängert, muss der Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen, teilt die Bundesnetzagentur mit. Verpasst man die Kündigungsfrist und verlängert sich dadurch der Vertrag, kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

- Rechte bei Störungen

Ist der Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang gestört, müssen Anbieter die Störung kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt das nicht innerhalb eines Tages, muss das Unternehmen Betroffene spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich beseitigt sein wird.

Ab dem dritten Ausfalltag können Kunden eine Entschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn nicht höhere Gewalt Grund für die Störung ist. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich beim Anbieter eingefordert werden, teilt die Verbraucherzentrale Berlin mit.

Ab dem dritten Ausfalltag gibt es für jeden weiteren Tag fünf Euro oder zehn Prozent der monatlichen Gebühren zurück. Ab dem fünften Ausfalltag erhöht sich der Satz auf zehn Euro oder 20 Prozent. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.

- Minderungsrecht bei zu langsamem Internetzugang

Liefert ein Anbieter nicht die vertraglich vereinbarte Anschlussgeschwindigkeit, können Kunden künftig die Zahlung mindern. Wer zum Beispiel 20 Prozent weniger Leistung erhält, kann die Zahlung um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Mangel. Ab Mitte Dezember geht das zum Beispiel über eine App der Bundesnetzagentur.

- Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Umzug

Fällt bei einem Anbieterwechsel, Umzug oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer die Internet- oder Telefonversorgung für mehr als einen Tag aus, steht Kundinnen und Kunden eine Ausfallentschädigung zu. Einzige Ausnahme: Die Verzögerung ist durch den Kunden bedingt.

Wer seinen Anbieter wechselt, kann die Rufnummer ab dem 1. Dezember kostenfrei zum neuen Vertragspartner mitnehmen.

- Vertragszusammenfassung

Bevor ein Telefon- oder Internetvertrag geschlossen wird, muss der Anbieter den Kunden laut Bundesnetzagentur eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zukommen lassen. Sie muss unter anderem Leistungen, Preis, die Laufzeit und die Kündigungsfrist enthalten.

Vertragsabschlüsse am Telefon sind nicht mehr möglich. Nach einem telefonischen Beratungsgespräch wird ein Vertrag erst wirksam, wenn eine schriftliche Vertragszusammenfassung durch Kundin oder Kunde in Textform genehmigt wurde.

(dpa)