„Die Luft ist dünn“: Raucher Adolfs droht Zwangsräumung

Für Raucher Friedhelm Adolfs läuft die Schonfrist in seiner alten Mietwohnung ab. Die Zwangsräumung könnte ihm unmittelbar bevorstehen - bevor der Bundesgerichtshof den Fall ausgerechnet am Aschermittwoch verhandelt.

Für Raucher Friedhelm Adolfs läuft die Schonfrist in seiner alten Mietwohnung ab.

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Düsseldorf (dpa). Für Friedhelm Adolfs (76), den sein Anwalt zum „bekanntesten Raucher nach Helmut Schmidt“ gekürt hat, könnten die Weihnachtstage die letzten in seiner Wohnung sein. Die Schonfrist für Adolfs im Rechtsstreit mit seiner Vermieterin läuft am Jahresende ab.

Das Düsseldorfer Landgericht hatte die fristlose Kündigung der Hauseigentümerin wie schon die Vorinstanz für rechtmäßig erklärt. Der Raucher hatte nach Überzeugung des Landgerichts seine Hausnachbarn mit Zigarettenqualm belästigt. Er habe den Qualm in den Hausflur ziehen lassen, unzureichend gelüftet und seine Aschenbecher nicht geleert. Als Warnschuss für Millionen Raucher hatten die Urteile für Aufsehen gesorgt (Az.: 21 S 240/13).

Das Landgericht hatte Mieter Adolfs wegen seines hohen Alters aber eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt. Nun muss der 76-Jährige ab dem Jahreswechsel mit dem Gerichtsvollzieher und der Zwangsräumung seiner Mietwohnung in Düsseldorf rechnen. Adolfs selbst glaubte sich vor wenigen Tagen noch in Sicherheit: „Ich habe ja die geforderte Sicherheitsleistung hinterlegt“, sagte er. Noch ausstehende Nebenkosten, die zwischenzeitlich für weiteren Ärger gesorgt hatten, habe er auch beglichen. Er gehe davon aus, dass er bis auf Weiteres in der Wohnung bleiben könne, sagte Adolfs.

Der BGH hat soeben einen Verhandlungstermin bestimmt und dabei einen besonderen Tag gewählt. Am Aschermittwoch (18. Februar) 2015 will das Bundesgericht den Fall um nicht geleerte Aschenbecher verhandeln. Das teilte Rechtsanwalt Peter Wassermann mit, der Adolfs als Revisionsexperte vor dem BGH vertritt. „Das ist begrüßenswert früh“, sagt Anwältin Griesel.

Unklar ist, ob der BGH bis dahin die Räumung aussetzen wird. Das Bundesgericht gab dazu trotz mehrfacher Anfrage keine Stellungnahme ab. Die BGH-Entscheidung in der Sache wird ohnehin mit Spannung erwartet: Zwar ist das Rauchen in den eigenen vier Wänden grundsätzlich erlaubt, aber es hat seine Grenzen im Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn. Wo genau diese Grenze verläuft, dass könnten die Bundesrichter nun Millionen Rauchern und ihren nichtrauchenden Nachbarn aufzeigen.

Michaelo Damerow, Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins, ist besorgt: „Die Luft ist dünn für Adolfs“. In seiner Situation einen weiteren Räumungsaufschub vor Gericht zu erzielen, sei schwierig, wenn auch nicht aussichtslos: „Wenn er erstmal aus seiner Wohnung raus ist, nützt ihm ein Sieg vor dem Bundesgerichtshof später auch nicht mehr viel. Dann sind Fakten geschaffen.“

Vermieter-Anwältin Griesel will mit der Eigentümerin beraten, ob man den Aschermittwoch noch abwartet, bevor der Gerichtsvollzieher beauftragt wird: „Aber das muss letztlich meine Mandantin entscheiden.“