Heimliche Aufnahmen sind nicht verboten

Ein Arzt hatte gegen RTL geklagt. Nun entschied das OLG zugunsten des Senders.

Düsseldorf. Im September vergangenen Jahres brachte eine Recherche dem Kölner Sender RTL Ärger vor Gericht ein: Ein Redaktionsmitglied des Magazins "RTL extra" hatte in der Praxis eines Düsseldorfer Arztes heimlich eine Kamera laufen lassen. Es sollte demonstriert werden, wie schnell Mediziner Psychopharmaka verschreiben. Die Journalistin hatte sich für den Beitrag "Gedopt am Arbeitsplatz" dem Arzt gegenüber als Patientin ausgegeben, die unter starker Nervosität leidet. Durch ihre Klagen animierte sie den Arzt schließlich, ein starkes Beruhigungsmittel zu verschreiben - laut RTL ohne "vorhergehende medizinische Untersuchung".

Der Arzt sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und wollte für die Zukunft verhindern, dass in seiner Praxis heimlich gefilmt wird. Er bewirkte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung. RTL legte Widerspruch ein und berief sich auf die Pressefreiheit - mit Erfolg. Am Montag hob das Oberlandesgericht die einstweilige Verfügung auf. Begründung: Eine solche vorbeugende Unterlassung könne vom Sender nicht verlangt werden. Ein pauschales Verbot sei unzulässig. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei stets eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen.

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch sei problematisch, etwa wenn ein Betroffener später zu einer "relativen oder absoluten Person der Zeitgeschichte" werde, also einer Person des öffentlichen Interesses. Es müsse im Einzelfall zwischen Presse- und Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Das bereits verwendete Film-Material darf der Sender jedoch nicht wieder verwenden.