Kinderbetreuung Schutz von Wohnraum sorgt bei Tageseltern für Probleme
Im Oktober trat eine Satzung in Kraft, nach der Wohnraum vor Zweckentfremdung geschützt wird. Auch Tageseltern müssen eine Genehmigung beantragen. Doch darüber wurden sie vom Jugendamt nicht aufgeklärt.
Vanessa Di Pardo atmet laut aus. „Mir fällt ein riesiger Stein vom Herzen“, sagt die 47-Jährige, die seit knapp zehn Jahren die Tagespflege Wuselbande in Bilk betreibt. Gerade hat sie die Zusage des Wohnungsamtes erhalten, dass sie eine weitere Gruppe eröffnen darf. In einer hellen Zwei-Zimmer-Wohnung mit Garten in Flehe. Doch bis dahin musste Di Pardo zittern. „Ich hatte Angst, die Eltern, denen ich bereits einen Platz zugesichert hatte, enttäuschen zu müssen“, sagt sie. „Ich war fix und alle.“ Und so ergehe es zurzeit vielen Tageseltern.
Denn völlig neu war für die Tagesmutter, dass am 13. Oktober eine Wohnraumschutzsatzung in Kraft trat und sie Tagesmutter deshalb zunächst einmal einen Antrag auf Zweckentfremdung beim Wohnungsamt stellen musste. Auch die Fachberatungsstelle für Tagespflege, die die Wohnung in Flehe besichtigt und abgenickt hatte, wusste nichts davon. Erst als der Mietvertrag schon unterschrieben war und Di Pardo den Eltern bereits einen Betreuungsplatz in Aussicht gestellt hatte, stieß die Tagesmutter auf einen Hinweis vom Wohnungsamt. „Meine Freundin schickte mir einen Link vom Wohnungsamt. Ich konnte erst gar nicht glauben, was ich da sah. Auch auf der Internetseite des Jugendamts steht nämlich nichts davon“, sagt sie.
Ein Anruf beim Wohnungsamt gab Aufschluss: Durch die sogenannte Wohnraumschutzsatzung soll frei finanzierter Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung geschützt werden. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen Zwecken als zum Wohnen genutzt wird, nämlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke. So also auch bei Tagespflegepersonen, die in der angemieteten Wohnung Kinder betreuen.
Jugendamt muss bestätigen, dass es einen Bedarf gibt
Der Mitarbeiter des Wohnungsamtes erklärte Vanessa Di Pardo, dass sie einen Antrag auf Zweckentfremdung stellen müsse. Dieser Antrag beinhalte einen selbst verfassten Brief, in der das öffentliche Interesse der Zweckentfremdung erläutert wird, den Mietvertrag und die Einwilligung des Eigentümers. Aber auch eine positive Bedarfsbestätigung des Jugendamts sei für die Genehmigung notwendig. „Darin muss das Jugendamt bestätigen, dass in dem Stadtteil, in der die Wohnung liegt, ein Bedarf nach Plätzen gegeben ist“, erklärt Di Pardo. Auch das sei völlig neu. Früher sei es das Risiko der Tageseltern gewesen, bei der Anmietung von Räumen auch die Plätze vergeben zu bekommen.
Di Pardo bekam die Bestätigung. „In Flehe gibt es zurzeit nicht viele Tagespflegen. Dementsprechend ist der Bedarf da. In den dicht besiedelten Stadtteilen hätte die Entscheidung schon anders ausfallen können.“ Das befürchtet auch eine Tagesmutter, die ihre neue Tagespflege wegen der fehlenden Genehmigung nicht eröffnen kann. Sie möchte lieber anonym bleiben. Ende 2019 hat sie eine Wohnung angemietet und komplett eingerichtet. Die Fachberaterin sei bei jedem Termin anwesend gewesen und habe ordnungsgemäß die Wohnung abgenommen. „Nach den Richtlinien des Jugendamts. Vom Jugendamt kam nichts. Keine Nachricht, keine Info“, sagt sie. „Ich habe mich verschuldet und mein komplett Erspartes in meine Tagespflege gesteckt.“ Bis vor einigen Wochen habe weder sie noch ihre Fachberaterin von der erforderlichen Genehmigung gewusst. „Ich habe Eltern, die auf den Betreuungsplatz angewiesen sind“, sagt sie. Und sie habe laufende Kosten in Höhe von mehr als 2000 Euro monatlich. „Wenn es mit der Genehmigung nicht klappt, kann ich Privatinsolvenz anmelden.“
Die Tageseltern fühlen sich vom Jugendamt missachtet. „Es heißt doch immer, die Tagespflege wird ausgebaut und weiter gefördert“, sagt eine Tagesmutter. „Mit Förderung hat das aber wenig zu tun.“
Auf Nachfrage bei der Stadt, warum die Tageseltern nicht früher über das geänderte Vorgehen informiert wurden, erklärt das Jugendamt: „Grundsätzlich obliegt die Verpflichtung zur Beachtung bestehender gesetzlicher Regelungen allen Mietparteien bei Abschluss des privatrechtlichen Mietvertrages gleichermaßen.“ Weiter heißt es: „Die direkte Beratung der Kindertagespflegepersonen hinsichtlich der Frage, ob eine Zweckentfremdung vorliegt, erfolgt in Düsseldorf durch beauftragte Fachberatungsstellen der freien Träger. Aufgrund der Vielzahl der Anträge konnten seit Oktober 2019 noch nicht alle Kindertagespflegepersonen vor Anmietung einer Immobilie beraten werden. Hierdurch entstehen aktuell in Einzelfällen Problemlagen (...)“ Die Verwaltung arbeite „jedoch aktuell an einem abgestimmten Verfahren, um die Abläufe zu beschleunigen und zeitnah über die Anträge zu entscheiden.“