Taxibranche: "Mindestlohn kommt nicht an"
Die Standzeiten am Halteplatz werden als Pause angerechnet. Das ist nicht erlaubt.
Düsseldorf. Der Mindestlohn in der Taxibranche treibt offenbar die ersten zweifelhaften Blüten. „Bei uns kommt der vereinbarte Betrag in Höhe von 8,50 Euro die Stunde gar nicht an“, klagt ein Fahrer eines etablierten, großen Düsseldorfer Taxibetriebs, der nicht genannt werden will. „Unser Unternehmen rechnet die Standzeiten am Halteplatz jetzt als Pause an.“
Das allerdings ist nach einem Gerichtsurteil nicht erlaubt. „Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden“, heißt es in einem Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 2 Sa 25/14).
Dennis Klusmeier, Vorstand der Düsseldorfer Taxi-Genossenschaft, ist nicht überrascht, von dieser Praxis zu hören. „Ich habe das schon kommen sehen“, sagt er. „Auf dem Papier ist das natürlich eine Möglichkeit, das zu machen.“ Aber tatsächlich sei es nicht gesetzeskonform. Mit der neuen Mindestlohnvereinbarung sei es den Unternehmen jedoch kaum möglich, einem Fahrer 8,50 Euro in der Stunde zu zahlen, wenn die Einnahmen nicht damit korrespondierten.
Im Klartext: Nur bei einem Umsatz in Höhe von 17 bis 20 Euro die Stunde könne der vereinbarte Mindestlohn gezahlt werden. Dennoch müsse laut Klusmeier darüber nachgedacht werden, ob die Standzeiten unantastbar seien. Zwar sei die Bereitschaft am Halteplatz keine Pause. „Aber es ist auch keine Belastung im Sinne einer Arbeitstätigkeit.“ Viele würden die Zeit dazu nutzen, ein Buch oder Zeitungen zu lesen.
Bei der Rheinbahn gibt es die Regelung, dass Standzeiten zu Pausenzeiten gemacht werden, schon lange. Wie Betriebsrat Uwe David bestätigt, sei dies in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden, die mindestens schon 15 Jahre existiert. „Dabei handelt es sich um eine Lenkzeitunterbrechung, die mindestens acht Minuten dauern muss“, so David. „Es gibt aber auch längere Unterbrechungen.“ Demnach werden insgesamt 30 Minuten pro Dienstschicht für die Ruhepausen und Wendezeitenregelungen nicht vergütet.
Will meinen: Steht ein Straßenbahnfahrer der Linie 712 beispielsweise an der Endhaltestelle in Ratingen, um später wieder nach Düsseldorf zurückzukehren, gilt diese Zeit als unbezahlte Pause. „Früher wurden die Pausen komplett durchbezahlt.“ Allerdings gilt diese Regelung nur für die ersten sechs Arbeitsstunden eines Tages.
Heute sorge dies laut David nicht mehr für großen Unmut bei den Kollegen. „Höchstens noch für Gefühlsregungen wie: ,Damit hat alles begonnen.’“ Im Unterschied zu der Praxis bei Taxifahrern würden die Standzeiten bei der Rheinbahn vorher eingeplant sein. „Pausen müssen vorher festgelegt sein.“