44 Klagen am Oberlandesgericht gegen Sparkasse Krefeld OLG weist auf Fehler bei Sparkassen-Klauseln hin

Kreis Viersen · Die Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen und Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen beschäftigen die Gerichtsinstanzen seit Jahren. Verbraucherschützer raten zur Wachsamkeit.

Die Sparkasse Krefeld muss sich bereits seit mehreren Jahren mit Klägern vor Gerichten auseinandersetzen, die Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen erstreiten wollen.

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Die Sparkasse Krefeld, die auch im Kreis Viersen Filialen hat, schreibt derzeit wieder ihre Kunden an, um für ihr Prämiensparen zu werben. Das ruft die Verbraucherzentrale auf den Plan. Sie rät, die Vertragsklauseln genau zu studieren. „Bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen haben Sparkassen eine unzulässige Klausel in die Verträge geschrieben“, berichtet sie aus ihren Erfarungen. Wer einen solchen Vertrag habe, könne teilweise Tausende Euro nachfordern. Erfahrungen, die auch der Krefelder Finanzanwalt Christian Preisigke für seine Mandantschaft gemacht hat: Aktuell habe er 44 Verfahren gegen die Sparkasse Krefeld vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz des Landgerichts Krefeld anhängig. Am Landgericht seien es 17, am Amtsgericht 14 Verfahren, berichtet der Rechtsexperte im Gespräch.

Die Materie ist komplex, die Rechtsprechung widersprüchlich. „Nachdem das Amts- und das Landgericht Krefeld zunächst 2021 in allen Verfahren entschieden hatte, dass die Verzinsungspraxis der Sparkasse Krefeld rechtmäßig sei, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in allen Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen bezüglich der Verzinsung der Verträge fehlerhaft sind und die Sparkasse sämtliche Sparguthaben rechtswidrig verzinst hat“, berichtete Preisigke und beruft sich auf zwei so genannte Hinweisbeschlüsse der Düsseldorfer Richter. Demnach sind „nicht nur die aus Anlass der Umschreibung vereinbarte Zinsanpassungsklausel unwirksam, sondern auch die ursprünglich Zinsanpassungsklausel“, heißt es in dem Hinweis des 14. Zivilsenats.

Die Richter machen deutlich, dass der Kunde nachvollziehen können muss, wie die Sparkasse und andere Geldinstitute ihre Zinsen berechnen. In der Nullzinsphase haben sie zum Teil auch die Verzinsung der Gelder aus den Prämiensparverträgen auf null gesetzt. Dieser Schritt war nach Auffassung des Gerichts vielfach nicht zulässig.

„Der Sparkasse Krefeld war seit 2004 aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sowie unter anderem auch bereits durch das von uns in den Jahren 2010 bis 2012 vor dem Landgericht Krefeld geführte Einzelverfahren bekannt, dass sie die Verzinsung der Sparguthaben nicht einseitig bestimmen darf“, betonte Preisigke. Trotz dieser Kenntnis habe die Sparkasse die Zinsen weiterhin einseitig bestimmt, rechtswidrig abgesenkt und die Verzinsung der Sparguthaben ab Juli 2014 eingestellt beziehungsweise die Sparguthaben mit 0,00 Prozent verzinst, berichtet der Anwalt.

Er räumte ein, dass die die konkrete Berechnungsmethode einer so genannten Zinsanpassungsklausel aktuell immer noch offen sei. Der Bundesgerichtsfof habe eine Reihe von Berechnungsparameter bereits entschieden (monatliche Anpassung, Verhältnisprinzip). Offen sei jedoch noch die Auswahl eines Referenzzinses, der für die Bestimmung des Kundenzinses maßgeblich wäre. Die Bundesbank habe rund 400 Referenzzinssätze veröffentlicht. Die Frage sei, welchen Referenzzins der Bundesgerichtshof für den geeignetsten für die Berechnung des Kundenzinses halte.

Das sollen Gutachter klären. „Bei sämtlichen Gutachtern kommt es im Ergebnis zu Nachzahlungen durch die Sparkassen. Allerdings weichen die Vorschläge der Sachverständigen inhaltlich voneinander ab und die Sachverständigen üben auch untereinander deutlich offene Kritik über die Vorschläge der anderen Gutachter2, berichtete der Krefelder Fachmann.

Die Sparkasse Krefeld habe auch in einer Vielzahl von uns vertretenen Fällen (dreistellige Vertragsanzahl) bereits Nachzahlungen geleistet. Die Höhe der Nachzahlungen bewegten sich je nach Vertragsdauer und Höhe der monatlichen Sparraten zwischen dreistelligen bis zu fünfstelligen Beträgen pro Vertrag.

Die Sparkasse Krefeld habe in den gerichtlichen Verfahren mehr oder weniger signalisiert, die Bewertung des OLG Düsseldorf bei der Nachberechnung zu berücksichtigen, verweigere jedoch eine Nachberechnung in allen nicht gerichtlichen Verfahren. Somit provoziere die Sparkasse Krefeld weitere gegen sie gerichtete Klageverfahren, behauptete Preisigke.

Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung zu der hier streitigen Zinsanpassungsklausel gebe es bisher nicht. „Wir sind weiterhin der Auffassung, dass die Zinsanpassungsklausel wirksam oder zumindest bei der gerichtlichen Festlegung einer Zinsreihe in wesentlichen Elementen zu berücksichtigen ist, so dass sich kein Nachverzinsungsanspruch ergibt“, erklärte hingegen ein Sprecher der Sparkasse Krefeld auf Anfrage. Der strittige Krefelder Referenzzinssatz sei von der Deutschen Bundebank, aber einer, den sie „nicht fortgeschrieben“ habe. Insofern hält die Sparkasse Krefeld ihn für wirksam oder so nahe an einem wirksamen Zins, dass sich im Ergebnis der Zinsberechnung für die Kunden nichts ändere.