Urteil Bundesgerichtshof erklärt Krefelder Urteil für rechtskräftig

Krefeld · Bei einem Überfall war das Opfer gefallen und im Anschluss gestorben.

Der Tod der 84-Jährigen ist laut der Richter dennoch eine Folge des Überfalls.

Foto: dpa/Volker Hartmann

Verzichtet ein schwerstverletztes Raubopfer auf lebensverlängernde Maßnahmen, schmälert das nicht die Schuld des Täters an dessen Tod. Das haben die obersten Strafrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einem tödlichen Handtaschenraub in Krefeld entschieden. Der Beschluss aus dem März wurde erst am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. 3 StR 574/19).

Das Opfer, eine 84-Jährige, hatte 600 Euro von der Bank geholt. Den Gurt ihrer Tasche hatte sie um ihren Rollator geschlungen. Als ihr der Täter, der von hinten auf dem Fahrrad kam, die Tasche entriss, verlor sie das Gleichgewicht und schlug mit dem Kopf aufs Pflaster auf. Nach einer Operation wachte sie nicht mehr auf und ihr Zustand verschlechterte sich. Weil die Frau dies in einer Patientenverfügung und vor der Operation im Gespräch mit den Ärzten so gewünscht hatte, ließen diese sie 13 Tage nach der Tat palliativmedizinisch betreut sterben.

Das Landgericht Krefeld hatte den Täter im Juli 2019 zu elf Jahren Haft verurteilt, wegen Raubes mit Todesfolge. Das setzt voraus, dass er mit seiner Tat „wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen“ verursacht hat. Der Zusammenhang kann fehlen, wenn noch jemand anderes eingreift oder das Opfer selbst etwas tut. Ungeklärt war bislang, welche Rolle dabei eine Patientenverfügung spielt.

Laut BGH ist der Tod der Frau aber trotzdem dem Räuber „als Folge des von ihm in Gang gesetzten Geschehens zuzurechnen“. Der Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen ändere daran nichts, zumal es hier keine erfolgversprechende Behandlung gegeben hätte. Damit ist das Urteil gegen den Mann rechtskräftig. dpa