FDP darf städtische Bau GmbH weiterhin Briefkastenfirma nennen
Landgericht hält Meinungsäußerung für rechtens.
Krefeld. Die FDP und ihr Parteichef Joachim C. Heitmann dürfen die Krefelder Bau GmbH weiterhin eine Briefkastenfirma nennen. Das hat am Mittwoch das Landgericht entschieden und eine Klage der städtischen Tochter abgewiesen. Die hatte sich gegen diese Aussage per Zivilklage zur Wehr gesetzt. Doch Richterin Karin Paulussen sieht den Text als Meinungsäußerung und durch das Grundgesetz gedeckt an.
Vor der Kommunalwahl war die gelb-blaue Wahlkampfbroschüre in Krefelds Haushalte geflattert. In der ohnehin nicht mit Spitzen geizenden Ausgabe heißt es unter dem Schlagwort "Transparenz": "Der Konzern Krefeld besteht aus 63 Tochtergesellschaften. Alles, was nicht offiziell über den Rat und den städtischen Haushalt ,finanziert’ werden kann, wird in eine dieser unzähligen Gesellschaften verschoben. Manchmal werden sogar ,Briefkastenfirmen’ hierfür gegründet. So wurde das Millionen-Projekt Krefeld-Arena über die Bau GmbH abgewickelt; eine Ein-Mann-Firma."
Darüber war man bei der Bau GmbH und ihrer Schwester, der Wohnstätte, alles andere als begeistert. Die Gesellschaft verklagte die FDP und ihren Parteichef Joachim C. Heitmann, die am Mittwoch als Sieger aus dem Verfahren hervorgingen.
Heitmann hatte bei der mündlichen Verhandlung am 14. Januar noch betont, man wolle die Bau GmbH gar nicht in steuerlicher oder strafrechtlicher Hinsicht als "Briefkastenfirma" darstellen. Da sie aber nur über einen Briefkasten bei der Wohnstätte verfüge und es lediglich einen Mitarbeiter gebe, bleibe man bei der Bezeichnung, zumal dies durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Dass ihre Entscheidung durchaus in diese Richtung gehen könne, hatte auch die Richterin deutlich gemacht. Die Bau GmbH aber wolle, so deren Anwalt Wolfgang Jötten, gar nicht mehr im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Briefkastenfirma" genannt werden.
Nachdem die Bau GmbH vor dem Krefelder Landgericht unterlegen ist, steht ihr die Möglichkeit offen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und die nächste Instanz anzurufen.