Black Friday Was das Weihnachtsgeschäft für den Krefelder Zoll und die Post bedeutet
Krefeld · Mit den derzeitigen Rabattaktionen im Onlinehandel steigt das Arbeitspensum für die Mitarbeiter. Für den Paketversand ins und aus dem Ausland gibt es viele Regeln.
Wer dieser Tage einkaufen geht oder im Internet surft, kommt um sie fast nicht herum: Plakate und Werbebanner, die Angebote zum Black Friday Ende November anpreisen. Mit diesem beginnt traditionell auch die heiße Phase des vorweihnachtlichen Einkaufens und zeitgleich die Hochsaison im Paketversand. Viel zu tun gibt es dadurch aber nicht nur bei den Mitarbeitern von DHL, Hermes und Co., sondern auch bei denen vom Zoll Krefeld. Sie kommen dann ins Spiel, wenn das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt wird – und das gleich in mehrfacher Hinsicht.
Werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren wie etwa Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchssteuern bezahlt werden. Der Steuersatz richtet sich in diesem Fall nach dem Warenwert. Liegt dieser nicht höher als 150 Euro, wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln fällig. Gegebenenfalls wird auch eine Verbrauchssteuer erhoben.
Liegt der Wert der bestellten Waren über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchssteuern an. Ausnahmen gelten hierbei jedoch für private Geschenksendungen. „Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei“, heißt es aus dem Krefelder Hauptzollamt. In der Regel erledige der Beförderer der Pakete, also Post-, Kurier- oder Expressdienstleister, die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und trete dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Allerdings erheben diese Dienstleister für die Anmeldung beim Zoll und die Vorauszahlung der Einfuhrabgaben grundsätzlich eine Servicepauschale. Bei der Deutschen Post/DHL beträgt die sogenannte Auslagenpauschale sechs Euro. Der Zoll macht darauf aufmerksam, dass diese Pauschale keine Abgabe an den Zoll darstellt.
Behörde und Unternehmen arbeiten Hand in Hand
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sie sich grundsätzlich an den Besteller wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Kontrolliert wird beim Zoll aber nicht nur die Erhebung von Abgaben, sondern auch die Einhaltung von Einfuhrverboten beziehungsweise Beschränkungen. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, erklärt Stefan Frisch, Pressesprecher des Hauptzollamts Krefeld. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten oft nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger gegebenenfalls ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“ Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.