Urteil Presserat: Scientologen-Bericht der WZ entspricht Presse-Ethik

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wurde nicht festgestellt.

Im Dezember 2015 hat die WZ über den Verkauf der ehemaligen Kinderklinik berichtet.

Foto: Dirk Jochmann

Berlin/Krefeld. Der Deutsche Presserat hat eine Beschwerde des Immobilien-Unternehmers Stefan Erdtmann gegen die Berichterstattung der Westdeutschen Zeitung über den Verkauf der alten Helios-Kinderklinik an die Hausverwaltung der Brüder Erdtmann als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berichterstattung befinde sich im Einklang mit dem deutschen Pressekodex. Erdtmann hatte beklagt, dass die WZ in diesem Zusammenhang im Dezember 2015 über seine Scientology-Mitgliedschaft berichtete, zu der er sich öffentlich und gegenüber der WZ nicht habe äußern wollen.

Die WZ-Chefredaktion hatte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat belegt, dass die Berichterstattung auf gesicherten Recherche-Ergebnissen beruht und betont, dass es von erheblichem öffentlichen Interesse ist, wenn der Erwerb einer früheren Klinik durch den Unterstützer einer verfassungsfeindlichen Organisation mit städtischer Beteiligung erfolgt.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses II beim Presserat waren ebenfalls „übereinstimmend der Auffassung, dass es von öffentlichem Interesse ist, an wen die alte Kinderklinik verkauft wird“, so Volker Stennei, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses, der in der WZ-Berichterstattung keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte Erdtmanns erkennt.

Wenn die Zeitung in diesem Zusammenhang mitteile, dass Erdtmann Scientologe sei, „so ist dies keine Verletzung seines Persönlichkeitsschutzes, da dieser im konkreten Fall vom öffentlichen Interesse überlagert wird.“

Auch eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht sieht der Beschwerdeausschuss nicht, „da die Zeitung in ihrer Berichterstattung ihre Darstellung, dass es sich bei dem Käufer um einen Scientologen handelt, durch eine entsprechende Quelle ausreichend belegt hat.

Die Redaktion konnte zudem in ihrer Stellungnahme weitere Quellen nennen, die die in den Artikeln veröffentlichte Darstellung bestätigen. Die Berichterstattung ist daher unter presseethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.“ tüc