Vier Jahre Gefängnis für Schraubenzieher-Attacke

Ein Motiv war für das Gericht nicht erkennbar, der Angeklagte bestritt die Tat bis zum Schluss.

Der Angriff auf einen 62-jährigen Krefelder mit einem Schraubenzieher Mitte Januar bleibt auch nach dem Urteil des Landgerichts am Mittwoch ungeklärt - zumindest, was das Motiv des Täters angeht. „Wir haben kein Motiv“, sagte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung.

Der 26-jährige Krefelder, der für vier Jahre ins Gefängnis muss, hatte die Tat bis zuletzt abgestritten. „Ich hab damit nichts zu tun“, hatte er noch in seinem letzten Wort gesagt. Das Opfer und mehrere Zeugen hatten ihn aber nicht nur auf Lichtbildern bei der Polizei, sondern auch im Gerichtssaal wiedererkannt.

Der Mann war an der Inrather Straße auf den Motorradfahrer, der an einem Stopp-Schild hielt, zugekommen, hatte ihn von seinem Motorrad gestoßen und dann versucht, mit einem Schraubenzieher mehrfach auf ihn einzustechen. Das konnte dieser nur mit Mühe und dank seiner Motorradschutzkleidung halbwegs abwehren. Er erlitt Prellungen am ganzen Körper und eine Schnittwunde im Gesicht.

Mehrfach hatte der Angeklagte auf die Augen des Mannes gezielt, der zu seinem Glück auch eine Schutzbrille trug.

Die Staatsanwaltschaft wertete diese Tat als versuchten Mord — sie forderte ebenfalls vier Jahre Haft. Der Angeklagte sei im Januar mit Tötungsabsicht losgezogen, befand auch die Nebenklage. Diese vertrat den Motorradfahrer, der nun immer noch keine Antwort auf das „Warum“ des Angriffs hat. Die konnte allerdings auch ein psychiatrischer Gutachter nicht geben.

Er sagte im Prozess, dass der Angeklagte geistig gesund sei. Neben der Attacke auf den Motorradfahrer soll der Angeklagte außerdem im November 2017 versucht haben, eine Frau mit einem Klappmesser anzugreifen. Er verfehlte sie allerdings. Zumindest diese Tat räumte er teilweise ein.

Das Gericht sah beides als erwiesen an, verurteilte den Mann unter anderem wegen versuchten Totschlags. Für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes fehle es an einem Mordmerkmal, wie zum Beispiel Heimtücke oder Mordlust. Das könne dem Krefelder nicht nachgewiesen werden. Der Verteidiger hatte im Hinblick auf den Angriff auf den Motorradfahrer Freispruch gefordert, für die andere Tat eine Bewährungsstrafe.