Haan Polizist vor Gericht wegen Kinderpornographie

Wuppertal/Haan. · Der Haaner kämpft im Prozess gegen die beamtenrechtlichen Konsequenzen.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Mehr als 600 Fotos und Videos mit kinderpornografischen Aufnahmen wurden vor beinahe sechs Jahren im privaten Arbeitszimmer eines 46-Jährigen Haaners gefunden. Abgespeichert auf einer DVD und beschriftet vom Angeklagten, der sich seither vor Gericht gegen den Vorwurf wehrt, einen Hang zu Kinderpornografie zu haben. Stattdessen behauptet der Polizeibeamte, dass es sich bei der DVD um private Ermittlungen gehandelt habe. Um sich bei der Dienststelle zu profilieren und getrieben von falschem Ehrgeiz, habe er damals einfach nur schauen wollen, wo und wie leicht man an Kinderpornos komme.

In einer Mappe ordentlich abgeheftet und mit einem Link zum Auffindeort versehen: So hatte seine spätere Ehefrau die Sammlung gefunden. Darauf angesprochen, rechtfertigte sich der Angeklagte mit dienstlichen Belangen. Als ihr später auch noch anzügliche Chats ihres Mannes mit 16-Jährigen und Kinderpornos in die Hände gefallen waren, trennte sich die Ehefrau. Bei einer Durchsuchung wurde besagte DVD inmitten von legaler Erwachsenenpornografie sichergestellt, von der der Angeklagte nun behauptet, er habe seine damaligen Recherchen mangels Festplattenkapazität auf CD gebrannt und sie im Arbeitszimmer-Chaos vergessen.

Erstinstanzliche Verhandlung beim Amtsgericht Mettmann in 2017, Berufung beim Landgericht Wuppertal 2018 und vom Oberlandesgericht wegen eines Verfahrensfehlers nun wieder dorthin zurückverwiesen: Seine Version der Geschichte erzählte der Angeklagte nun schon zum dritten Mal vor Gericht. Offenbar in Nuancen anders, wie einem als Prozessbeobachter gewahr wird. Vor dem Amtsgericht erklärte er die Internetrecherche damit, die in der Kindheit missbrauchte Ehefrau besser verstehen zu wollen. Im Berufungsverfahren trat das dienstliche Interesse in den Vordergrund und nun soll es sogar noch eine im Jahre 2007 von ihm selbst geschriebene Anzeige gegen eine Internetplattform gegeben haben. Die Richterin konnte nur feststellen, dass eine solche Anzeige nirgendwo in den Akten vermerkt worden sei. Niemand konnte sich erinnern, wie der als Zeuge geladene Berufungsrichter bestätigte.