Horror-Clown greift Jugendliche an

Ein Unbekannter bedroht die Schülerin mit einem Messer. Sie wehrt sich mit einem Spray — ein Fehler, sagt die Polizei.

Foto: Archiv/dpa/Lesser

Ratingen. Es ging alles blitzschnell. Eine 14-jährige Schülerin war in der Halloween-Nacht gegen 0.30 Uhr auf der Poststraße in der Nähe des Ostbahnhofs unterwegs. Plötzlich sprang eine Person, die eine Clownsmaske trug, aus dem Gebüsch und hielt der Jugendlichen ein Messer vor. „Eine klare Bedrohungssituation“, wie Polizeisprecher Ulrich Löhe gestern mitteilte. Die Schülerin holte ein Abwehrspray hervor, das ihr der Täter jedoch entriss. Er setzte das Spray gegen die Schülerin ein, die dabei leicht an den Augen verletzt wurde. Die Jugendliche konnte schließlich Richtung Innenstadt davon rennen, die benachrichtigte Polizei fahndete nach dem Unbekannten — aber vergeblich.

Dass die Schülerin ein Abwehrspray eingesetzt hat, stieß bei der Polizei gestern auf harsche Kritik. „Wir raten dringend davon ab, solche Sprays einzusetzen“, betonte Löhe. Es gebe mehrere Gründe: Im Fall der Fälle ist das Opfer häufig nervös, es kann Schwierigkeiten mit dem Umgang des Sprays geben. Körperlich überlegene Täter nutzen diese Gelegenheit aus. Sogenannte Tierabwehrsprays dürften nur gegen Tiere eingesetzt werden, betonte Löhe. Und so manche Abwehrmaßnahme fällt unter das Waffengesetz, ist also erst gar nicht erlaubt.

Löhe gab den Tipp, einen Schrillalarm im kleinen Taschenformat einzusetzen, der einen ohrenbetäubenden Lärm macht und dem Opfer Zeit gibt, sich vom Tatort zu entfernen. Hilfreich seien auch hochblendende Taschenlampen.

Reizgase in Spraydosen, Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen und in Taschenlampen und Schlagstöcken eingebaute Sprühgeräte haben gravierende Nachteile. Zum einen ist die Reizgasmenge oft nicht ausreichend; Windrichtung und -stärke spielen eine erhebliche Rolle, da sich die nebelige Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung oftmals gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen kann. Zudem ist Reizgas zum Einsatz in geschlossenen Räumen (auch in Autos) nicht geeignet. Das Führen einer PTB-gekennzeichneten Schreckschuss- beziehungsweise Reizstoffwaffe (Signal-/Gaswaffe) außerhalb der eigenen Wohnung erfordert den sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Sonst macht sich der Nutzer strafbar.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich in der vergangenen Woche im Bergischen Land — und zwar in Solingen: Ein Grusel-Clown hatte einen Jugendlichen mit einer Axt verfolgt. Obwohl es dem 17-Jährigen am Ende gelang, seinem Verfolger zu entkommen, nahm die Polizei den Fall ausgesprochen ernst. „Für das Opfer war dies auf gar keinen Fall ein Scherz, der junge Mann hat sich sehr erschrocken. Der Vorfall ist eine Straftat“, betonte ein Polizeisprecher in Solingen. Die Übergriffe der Grusel-Clowns, die mit ihren Horrormasken wie aus dem Nichts auftauchen, seien ein vollkommen neues Phänomen. „Wir bewegen uns hier klar im Bereich von Ordnungswidrigkeiten beziehungsweise von Straftaten“, betonte der Sprecher.