Wülfrath Die Stadt lässt wieder die Hunde in Wülfrath zählen

Wülfrath · 1290 Tiere sind steuerlich erfasst – Anmeldung auch rückwirkend möglich.

Für den ersten gehaltenen Hund sind derzeit 168 Euro Jahressteuer an die Stadt Wülfrath zu entrichten.

Foto: dpa/Christophe Gateau

Die Stadt Wülfrath plant noch für das laufende Jahr eine erneute Hundebestandsaufnahme. Vor der Zählung im Jahr 2015 waren es 1290 Hunde, die in Wülfrath steuerlich angemeldet waren. „Hintergrund ist, dass davon auszugehen ist, dass zwischenzeitlich einige Tiere leider nicht beim Steueramt angemeldet wurden. Die letzte Bestandsaufnahme im Jahr 2015 hat bedauerlicherweise gezeigt, dass solche Überprüfungen in gewissen Abständen zur Wahrung der Steuergerechtigkeit erforderlich sind“, erklärt die Verwaltung.

Das Versäumnis einer Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar

Nach der aktuellen Hundesteuersatzung sind für den ersten gehaltenen Hund 168 Euro Jahressteuer fällig, bei zwei gehaltenen Hunden erhöht sich der Betrag auf 198 Euro je Hund. Gefährliche Hunde bestimmter Rassen werden mit 852 Euro besteuert.

Neben der Steueranmeldung sind große Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm auch beim Ordnungsamt anzumelden.

„Das Versäumnis einer Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend verfolgt“, appelliert die Stadtverwaltung an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Tiere beim Steueramt und unter Umständen auch beim Ordnungsamt rechtzeitig vor Beginn der Zählung auch noch rückwirkend zu melden. Die Anmeldung ist auch online über das Serviceportal der Stadt Wülfrath möglich:

Wenn ein nicht gemeldeter Hund ermittelt wird, ist mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung sowie der Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes zu rechnen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines externen Unternehmens, das die Hundebestandsermittlung vornimmt, werden im Auftrag der Stadt Wülfrath alle Haushalte im Stadtgebiet aufsuchen und eine Befragung nach dort gehaltenen Hunden durchführen. Abgefragt werden soll, ob ein Hund gehalten wird, wenn ja, seit wann und ob es sich um einen gefährlichen Hund gemäß Landeshundegesetz NRW handelt.