Schweinemast: Kreis erteilte Baugenehmigung trotz Schutzgebiet
BUND kritisiert Vorgehen des Kreises beim Landschaftsschutz
Viersen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) spricht von einem Skandal — und meint die Vorgehensweise des Kreises Viersen bei der Baugenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes in einem Landschaftsschutzgebiet an der Bockerter Heide.
Der Kreis Viersen erteilte eine Baugenehmigung für einen Schweinemastbetrieb, obwohl in dem betreffenden Landschaftsschutzgebiet ein Bauverbot gilt. Das NRW-Umweltministerium schritt ein und brachte das Verfahren zum Erliegen. Nun will der Kreis das mit der Änderung des Landschaftsplanes umgehen und die bereits erteilte Baugenehmigung zum Abschluss bringen.
„Die 1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 7 ,Bockerter Heide’ erfolgt gem. § 29 Landschaftsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in einem vereinfachten Veränderungsverfahren. Ziel der Änderung ist die Herausnahme einer Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.1 Nette-Niederung“, heißt es in der Sitzungsvorlage, mit der die Änderung des Landschaftsplanes erfolgen soll.
Diese Vorgehensweise sorgt für Unmut beim BUND. „Es kann doch nicht angehen, dass ein Landschaftsplan geändert wird, damit ein einzelner landwirtschaftlicher Betrieb zu einem Schweinemastbetrieb mit über 2200 Schweinen ausgebaut werden kann, nachdem wir als BUND aufgedeckt haben, dass die bereits erteilte Baugenehmigung durch den Kreis Viersen nicht rechtens war“, sagt Horst Meister vom BUND Stadt und Kreis Viersen. Der Verband befürchtet, dass dieses Prozedere gang und gäbe werden könnte und damit der Natur- und Umweltschutz auf der ganzen Linie auf der Strecke bleibt.
Der Kreistag des Kreises Viersen hat in seiner Sitzung vom 28. August 2014 die Änderung der Landschaftspläne eins bis neun beschlossen. Das Ziel ist, die Regelungen in Bezug auf bauliche Anlagen in Landschaftsschutzgebieten zu vereinheitlichen.
Im Amtsblatt Nummer 28 vom Kreis Viersen heißt es: „In den Landschaftsplänen finden sich unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Bauen in Landschaftsschutzgebieten. Um das Verwaltungshandeln rechtssicher und einheitlich zu gestalten, soll auf Grundlage des Paragrafen 34 Absatz 4a Landschaftsgesetz für alle Landschaftsplangebiete eine gleichlautende Ausnahmeregelung von den Verbotsvorschriften für das Bauen im Außenbereich aufgenommen werden.“