Braunschweig-Fan erhält eine Bewährungsstrafe
Am 20. September 2013 feuerte ein Braunschweiger im Gladbacher Stadion im Fanblock „seine Mannschaft“ an. Eintracht Braunschweig und Borussia Mönchengladbach standen sich auf dem Rasen gegenüber.
Gestern musste der 43-jährige Fußballfan mit seiner Verteidigerin anreisen und vor dem Mönchengladbacher Amtsgericht auf der Anklagebank Platz nehmen. Versuchte gefährliche Körperverletzung warf ihm der Staatsanwalt vor. An dem besagten Septembertag soll der Angeklagte im Fanblock eine bengalische Fackel gezündet haben.
„Ja, die Anklage stimmt. Und kurz vorher habe ich das auch schon in Hannover gemacht“, gab der 43-Jährige ohne zu zögern zu. Er habe geglaubt, das sei nur eine Ordnungswidrigkeit. Aber er gehöre keinem Fanclub an, beteuerte der Mann. „Ich gehe ganz normal mit Freunden zum Fußball und feuere die Mannschaft an, trinke Alkohol, bin aber dann nicht besoffen, sondern angeheitert“, erklärte der 43-Jährige. Niedergeschlagen ergänzte er: „Stadionverbot habe ich bereits in der ganzen Bundesrepublik — und ich halte mich auch dran.“
Am 6. Januar war der Angeklagte bereits zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. „Das war für den Bengalo in Hannover“, murmelte der Fan. Auch damals hatte der 43-Jährige eine Fackel in einer größeren Menschenmenge gezündet. Aus formalen Gründen muss die Strafe vom Januar in das neue Urteil einbezogen werden, so der Anklagevertreter. Für den Fußballfan forderte er eine Freiheitsstrafe von acht Monaten — ohne Bewährung. Immerhin enthalte das Vorstrafenregister des Angeklagten 20 Eintragungen.
Der Braunschweiger sei aber seit 2013 strafrechtlich nicht mehr aufgefallen, setzte sich die Verteidigerin für ihren Mandanten ein. Auch vom Bewährungshelfer gab es nur positive Hinweise. Der Angeklagte erfülle alle Auflagen und leiste die geforderten Arbeitsstunden.
Am Ende verurteilte das Amtsgericht den Fan wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe mit Bewährung. Allerdings muss der Fan weitere 70 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.