Kurioser Fall aus Mönchengladbach Wohnungseigentümer muss Teppich verlegen

Mönchengladbach/Düsseldorf. · Kläger erreichte vor Gericht, dass Nachbar für Trittschalldämmung sorgen muss.

Wohnungseigentümer müssen auf Nachbarn Rücksicht nehmen und auf ausreichenden Schallschutz achten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr, die am Donnerstag noch einmal von Düsseldorfer Richtern bekräftigt wurde, hat Konsequenzen für einen Mönchengladbacher Wohnungsbesitzer. Der war von einem Nachbar verklagt worden, weil der sich von den Trittgeräuschen auf den nackten Fliesen in der Wohnung über ihn gestört fühlte. In dem Mehrparteienhaus in Mönchengladbach war das Dachgeschoss in den 1990er Jahren ausgebaut worden. Danach hatte zunächst der Kläger die unterhalb des Dachgeschosses liegende Wohnung gekauft, anschließend, im Jahr 2001, der Beklagte die obere Wohnung.

Sieben Jahre lang war alles gut und ruhig. Doch kann entfernte der Dachgeschossbesitzer den Teppichboden und verlegte Fliesen. Für den Nachbarn wurde es zu laut. Er forderte den über ihm Wohnenden auf, wieder einen flauschigen Bodenbelag zu verlegen oder für eine andere geeignete Schallschutzmaßnahme zu sorgen. Das sah dieser aber nicht ein. Immerhin dürfe er selbst als Eigentümer entscheiden, welchen Fußbodenbelag er in seinen vier Räumen bevorzuge. Eine nachträglich eingebaute Schallschutzdämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen. Der Einbau einer sogenannten Trittschallentkopplung, die für Ruhe in der Etage darunter gesorgt hätte, sei beim Hausbau versäumt worden und Aufgabe der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wohnungsbesitzer hatte gegen zweites Urteil Berufung eingelegt

Tatsächlich hatte ein Gutachter herausgefunden, dass die Decke zwischen der Wohnung des Klägers und der des Beklagten nicht der vorgeschriebenen Norm entsprach. In der ersten Instanz vor dem Mönchengladbacher Amtsgericht hatte der Richter dennoch entschieden, dass der Eigentümer der oberen Wohnung wieder einen Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen habe.

Gegen das Urteil hatte der Dachgeschosswohnungs-Besitzer Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf bekräftigte jedoch das Urteil aus Mönchengladbach. gap/dpa

(gap)