Revision: Urteil für Todesfahrer bestätigt

Noch einmal wurde über das Strafmaß für den Dachdecker (29) verhandelt, der im April 2010 einen Radler angefahren hatte. Der starb später.

Mönchengladbach. Es bleibt bei neun Jahren Haft für Michel M. (29). Die Revisionskammer des Mönchengladbacher Landgerichts bestätigte am Mittwoch das Urteil, das die Strafkammer aus Mönchengladbach vor gut einem Jahr gefällt hatte.

Michel M. hatte auf der Bundestraße 57 in den Morgenstunden des 28. April 2010 einen folgenschweren Unfall verursacht. Mit dem Außenspiegel eines Mercedes Sprinter hatte er den Radfahrer Bernd S. (26) umgerissen und vor einen Betonpfeiler geschleudert. Danach war er weitergefahren, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Bernd S. starb.

Die Staatsanwaltschaft hatte versuchten Mord und fahrlässige Tötung angeklagt, dazu Unfallflucht und Fahren ohne Führerschein. Nach dem Urteil hatte der Verteidiger Revision eingelegt. Und der Bundesgerichtshof sah einen juristischen Punkt im Urteil tatsächlich als überprüfungswürdig an: die Frage, ob beim „versuchten Mord durch Unterlassung“ die Unterlassung nicht milder beurteilt werden müsse.

Konkret ging es darum, auf welche Art und Weise man eine unterlassene Hilfeleistung begehen kann. M. war einfach weitergefahren, als ob nichts gewesen wäre. Das sei milder zu beurteilen als eine Unterlassung, bei der der Unfallverursacher vielleicht anhalte, nach dem Opfer sehe und dann flüchte.

Tatsächlich, so das Revisionsgericht, könne man hier den Strafrahmen geringfügig verschieben. Als Höchststrafe wären dann elf Jahre und drei Monate statt der vorher zugrunde gelegten elf Jahre und neun Monate möglich.

Richter Helmut Hinz aber erinnerte an das Verhalten von M. nach der Tat. Er habe sich weiterhin alkoholisiert ans Steuer gesetzt. Bei seiner Festnahme in einem Auto hatte er 0,66 Promille Alkohol im Blut. Außerdem habe er sich sofort darum gekümmert, dass an dem Mercedes Sprinter der kaputte Außenspiegel ersetzt wurde, um die Spuren zu verwischen. Deshalb sah das Gericht die Strafe von neun Jahren als angemessen an.