Reiserecht: Sturz in der Badewanne

Ein Sturz beim Aussteigen aus der Badewanne eines Hotelzimmers zählt zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 O 175/18) und wies damit die Klage einer Urlauberin ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bei dem Streit ging es um den Mann der Klägerin, der in einem Hotel auf Teneriffa beim Ausstieg aus einer Dusch-Badewanne gestürzt war und sich die Rippen gebrochen hatte. Er wurde nach einer stationären Behandlung vor Ort nach Deutschland ausgeflogen und kam dort in ein Krankenhaus, wo er eine Woche behandelt wurde.

Der Mann gab an, er habe sich beim Aussteigen aus der Wanne an einem Griff festgehalten, der nicht verankert gewesen und aus der Wand gebrochen sei – daher der Sturz. Vom Veranstalter verlangte das Ehepaar deshalb Schmerzensgeld, eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Gericht wies die Klage ab wegen der Beschaffenheit des Griffes. Die schräge Halterung habe sich auf einer Höhe von 60 Zentimetern befunden und daher nur dem Aufstehen gedient, nicht aber, um einen Sturz abzufangen.  dpa