Neue Regeln für die Namen von Straßen
Die Grundsätze sollen künftig auch für die Namensgebung bei Schulen oder Sportplätzen im Stadtgebiet gelten.
Neuss. Die leidenschaftlich geführte Debatte über eine Umbenennung des Holzheimer Hindenburgplatzes im vergangenen Jahr hat sich in einem neuen Regelwerk niedergeschlagen, mit dem Kriterien für eine Benennung von Straßen, Plätzen oder öffentlichen Einrichtungen definiert werden und das Verfahren eine feste Form bekommt. Das schlicht „Benennungsgrundsätze“ getaufte Regelwerk hat zwar noch nicht den Rat beschäftigt, beim Deutschen Städtetag aber schon für Furore gesorgt. „Weil es nichts auslässt“, stellt Kulturdezernentin Christiane Zangs fest.
Die Grundsätze zur Straßenbenennung, nach Zangs Darstellung momentan die modernsten in Deutschland, sind schon das dritte Konzept, mit dem die Kulturverwaltung bundesweit Beachtung gefunden hat. Andere waren das „Handlungskonzept Interkultur“ und das für Kunst im öffentlichen Raum.
Das neue Regelwerk, das die 2008 aufgestellten Grundsätze zur Straßenbenennung ersetzt, soll nicht nur den Kulturausschuss binden, der über Straßen- und Platznamen entscheiden kann. Alle Benennungen für die Stadt — also auch Sportplätze oder Schulen — sollen künftig nach einheitlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
Im Sport- aber auch dem Schulausschuss, der gerade erst die Umbenennung der Sekundarschule Weberstraße in Comenius-Schule beschlossen hat, werden die Grundsätze noch zu diskutieren sein.
Vorschläge können von der Verwaltung formuliert, aber auch aus Bürgerschaft oder Politik kommen. Jüngstes Beispiel war der Vorstoß von Thomas Kaumanns (CDU), Hubert Timmer — einziger katholischer Märtyrer des 20. Jahrhunderts aus Neuss — mit einem Straßennamen zu ehren.
Im neuen Verfahren würde dieser Antrag das Kulturamt, danach das Stadtarchiv (zur inhaltlichen Prüfung) und gegebenenfalls einen Bezirksausschuss beschäftigen, bevor der zuständige Fachausschuss entscheidet. Soll Namensgeber eine Person sein — was frühestens drei Jahren nach deren Tod möglich ist —, sind vor her auch die nächsten noch lebenden Angehörigen zu hören. Soweit das Verfahren. Sollen Personen zum Namensgeber werden, ist ihre Lebensleistung vor allem an der Bedeutung für das Gemeinwohl zu bemessen. Bei Personen des öffentlichen Lebens kommt hinzu, dass „dass deren Verhalten durch demokratische Gesinnung und Haltung geprägt war.“
Umbenennungen können möglich werden, „wenn sich ein verändertes Geschichtsbild entwickelt hat und die Forschung gravierende Verstöße einer Person gegen die Verfassung oder gegen den Geist der Charta der europäischen Grundrechte belegt.“ In Fällen wie der Person des Reichspräsidenten Hindenburg, wo eine Mehrheit im Rat keine vorherrschende wissenschaftliche Meinung erkennen konnte, die eine Umbenennung angezeigt erscheinen lässt, soll künftig mit Erläuterungstafeln ein „differenziertes historisches Bild“ vermittelt werden“. Streit ist — Regelwerk hin oder her — auch künftig nicht ausgeschlossen.