Gericht weist Antrag von Cora Schumacher zurück

Neuss. Unterschiedlicher können Gehaltsvorstellungen wohl kaum sein: Vom 1. Mai bis zum 19. Juni vergangenen Jahres beschäftigte Cora Schumacher, Ex-Frau des früheren Formel-1-Rennfahrers Ralf Schumacher, einen Hausmeister in ihrem Meerbuscher Domizil.

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Nachdem die Kündigung noch in der Probezeit erfolgte, hatte der Hausmeister 43 200 Euro brutto abzüglich der gezahlten 1050 Euro netto beansprucht — schließlich habe er sich mit der 39-Jährigen auf einen Stundenlohn von 450 Euro geeinigt.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“ heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung/einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“ Keine der beiden Alternativen war jedoch bei Vertragsabschluss gestrichen worden. Sein Begehren blieb aber sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.

Cora Schumacher stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ihr früherer Hausmeister solle Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung unterlassen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach, das gestern Gerichtstag in Neuss hatte, wies diesen Antrag jetzt jedoch zurück. Wie das Arbeitsgericht mitteilte, halte es die von Cora Schumacher gestellten Anträge, die gestern an der Seite ihres Anwalts vor Gericht in Neuss erschien, teilweise für zu unbestimmt und damit unzulässig. Die Kammer machte deutlich, dass sie die Interpretation des Arbeitsvertrags, es sei ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern. jasi