Gericht weist Islamisten-Klage ab
Entzug des Passes und Ausreiseverbot nicht beanstandet.
Neuss. Der einmalige Entzug eines Reisepasses und die Verhängung eines dreieinhalb-monatigen Ausreiseverbotes gegen einen Neusser war rechtens. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies gestern die Klage des Mannes, der der islamistischen Szene zugerechnet wird und die Sanktion des Ausländeramtes als rechtswidrig brandmarken wollte, ab. Der Kläger ließ offen, ob er sich in einem Berufungsverfahren an das Oberverwaltungsgericht wenden wird.
In der Sache hatte sich der Passentzug erledigt, denn der Kläger Bekir A. hat seinen Ausweis längst zurück. Erst vergangene Woche war der Vorsitzende des muslimischen Vereins „Helfen in Not“, der in den Augen des Verfassungsschutzes ein salafistisches Netzwerk darstellt und dessen Verbot der Landesinnenminister erwägt, in der Türkei. Trotzdem ließ die 22. Kammer die Klage zu, denn der Anwalt des Neussers machte einen Rehabilitierungsanspruch geltend. Und er wollte sicherstellen, dass in Zukunft nicht wieder Passentzug droht, bloß weil Bekir A. in einem Telefonat Worte verwendet, die der (mithörende) Verfassungsschutz missdeuten könnte. Die Kammer konnte keine Stigmatisierung erkennen, auch weil der Passentzug nicht öffentlich wurde, und bezweifelte einen Rehabilitationsanspruch. Auch die befristete Einschränkung der Grundrechte reichte als Begründung für ein Hauptverfahren nicht aus.
Die Stadt hatte den 44-Jährigen im Juli 2013 an einer Reise nach Syrien gehindert, nachdem das Bundeskriminalamt den Hinweis gegeben hatte, dass Sprengstoff transportiert werden könnte. Dieser Hinweis, der sich aus einem abgehörten Telefonat ergeben hatte, sei mehr als eine Tendenzaussage, sagte Hermann Murmann, Leiter des Neusser Ausländeramtes. „Ein solches Behördenzeugnis ist als Tatsache zu werten“, sagte er. Der Passentzug sei eine Ermessensentscheidung gewesen, so Murmann, „aber unser Spielraum war auf Null reduziert“.
Kläger-Anwalt Hans-Werner Odendahl verlangte den Inhalt des Telefonates zu erfahren, der Basis für die Warnung war. Aber Richterin Elisabeth von Szczepanski ließ sich darauf nicht ein. Eine solche Gefährdungseinschätzung sei von vielen Faktoren abhängig, nicht nur von einem Anlass wie dem Telefonat, sagte sie. Inzwischen hat Bekir A. mehrere Transporte organisiert, ohne dass Behörden Einwände dagegen erhoben. Auch deshalb sah die Kammer keinen Anlass, der Klage statt zu geben.