Viele Anträge wegen neuer Regeln zum Unterhaltsvorschuss
In Neuss gab es rund 450 Neuanträge, weitere werden folgen.
Neuss. Die Stadtverwaltung rechnet mit einer Vielzahl an weiteren Anträgen zum Unterhaltsvorschuss. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die rückwirkend zum 1. Juli in Kraft tritt. Später als erwartet hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das reformierte Unterhaltsvorschussgesetz in der vergangenen Woche unterschrieben. Damit herrscht nun Rechtssicherheit. Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter hatte zuvor die langsame Umsetzung des Gesetzes kritisiert. Nichtsdestotrotz konnten Anträge bereits bei den Kommunen gestellt werden.
In Neuss wurde das Personal dafür um 5,25 Stellen aufgestockt. „Bisher sind rund 450 Neuanträge aufgrund der gesetzlichen Änderungen eingegangen, viele weitere Termine für eine Antragsaufnahme wurden bereits vergeben“, erklärt Tobias Spange vom städtischen Presseamt. „Alle Anträge werden so schnell wie möglich bearbeitet.“ Die Mehrkosten für die Stadt seien noch nicht abschätzbar, da noch viele Anträge gestellt werden und noch nicht alle bereits vorliegenden Anträge beschieden wurden. Die Stadt hatte zuletzt damit gerechnet, dass durch die Gesetzesänderung Mehrkosten von 4,8 Millionen Euro entstehen. Bislang liegen die jährlichen Ausgaben bei 2,2 Millionen Euro.
Einen sogenannten Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder, die bei einem Elternteil leben, deren anderer Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht nachkommt. Mit der Gesetzesänderung soll die Unterstützung für Alleinerziehende verbessert werden. Bisher wird er nur für Kinder bis zwölf Jahre und insgesamt nur sechs Jahre lang bezahlt.
Künftig haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf die staatlichen Ersatzzahlungen. Die Befristung auf sechs Jahre entfällt. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass auf das Jugendamt eine Menge Arbeit zukommt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.