Canabis-Legalisierung Sprockhöveler Wirte sehen kiffen im Biergarten kritisch

Sprockhövel · Den meisten Gastronomen sind die Auflagen zu hoch - auch Gäste könnten sich am grünen Dunst stören

 Tüte und Bierchen wird man in Sprockhöveler Biergärten wohl eher selten zusammen antreffen.

Tüte und Bierchen wird man in Sprockhöveler Biergärten wohl eher selten zusammen antreffen.

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Schon die Diskussion um die Freigabe von Cannabis für den privaten Konsum spaltete die Nation. Seit April sind Anbau und Konsum – unter strengen Auflagen – erlaubt. Auch die Sprockhöveler Gastronomie entwickelt zu dieser gesetzlichen Neuerung derzeit eine Haltung, denn seit kurzem ist die Biergartensaison eröffnet.

Die Palette der Einstellungen reicht vom klaren „Nein“ über ein unentschlossenes „Vielleicht“ bis hin zum klaren „Warum denn nicht?“ Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) ist um eine Aufklärung darüber bemüht, was in der Außengastronomie erlaubt oder verboten ist. Auf der Internetseite des Verbandes gibt es Hinweisschilder zum Herunterladen, die die Gäste darüber informieren, dass der Cannabis-Konsum unerwünscht ist.

„Grundsätzlich entscheidet erstmal jeder Gastwirt, der das Hausrecht in seinem Betrieb ausübt, wie das Unternehmen mit der Regelung umgehen will“, erläutert Isa Fiedler, stellvertretende Geschäftsführerin der Dehoga Nordrhein. Sie rät den Restaurants eher davon ab, in ihren Gastgärten das Kiffen zu erlauben: „Wer die Möglichkeiten dazu bietet, ist gesetzlich auch in der Pflicht, die Einhaltung der engen rechtlichen Vorgaben zu kontrollieren“, begründet sie ihre Empfehlung. Beispielsweise stehe der Gastwirt in der Pflicht zu garantieren, dass Kinder sich nicht in der Nähe der Kiffer aufhalten, denn wenn Minderjährige in der Nähe sind, ist der Konsum von Cannabis illegal.

Gäste gehören nicht zur Zielgruppe

„Das ist in meinem Restaurant gar nicht möglich. Hier kommen Familien hin“, erläutert Dirk Eggers. Sein Traditionsrestaurant in Niedersprockhövel ist ein beliebter Ort für Familienfeiern. „Unsere Gäste bringen ja auch oft Hunde mit. Wenn wir das Rauchen von Cannabis erlauben würden, hätten wir auch gleich die Tierschützer auf der Bildfläche“, erteilt er der „Tüte“ (umgangssprachlich für Cannabis-Zigarette) im Gastgarten eine klare Absage.

Das sieht die Chefin der Taverne „Spitzbub“ in Herzkamp genauso: „Hier möchten wir nicht, dass Cannabis geraucht wird“, erläutert Inhaberin Nadja Asenova. Robin Sonnenschein leitet die gutbürgerliche Traditionsgaststätte „Am Schlagbaum“ in Haßlinghausen. „Das würden die Gäste nicht gut finden, es würde sie stören“, ist sich der Chef des Hauses sicher.

Auch Siegfried Kickhut, der das Restaurant „Altes Amtshaus“ leitet, kennt seine Kundschaft: „Meine Gäste gehören gar nicht zur Zielgruppe der Cannabis-Konsumenten“, beurteilt er seine Kundschaft. Deshalb käme er gar nicht auf die Idee, im Gastgarten einen Bereich für Cannabis-Konsumenten einzurichten. Das wäre theoretisch ein gangbarer Weg, wenn ein Gastwirt den Cannabis-Konsum in seinem Biergarten erlaubten wollte. „Aktuell habe ich mir darüber noch gar keine Gedanken gemacht, denn ich habe nicht das Klientel. Mag sein, dass ich mal darüber nachdenken würde, wenn sich das ändern sollte“, erklärt Kickhut.

„Warum denn eigentlich nicht“, beantwortet der Betreiber des Gasthauses „Zur Schwenke“ in Haßlinghausen die Frage nach der Möglichkeit, als Gast in seinem Hause – besser gesagt im dazugehörigen Biergarten – einen Joint zu rauchen. Denn: Das Rauchverbot bezieht sich auf geschlossene Räume, nicht auf die Außengastronomie. „Ob sich Cannabis also auf den Bänken und Stühlen vor Kiosken, Restaurants, Imbissen oder in den Biergärten verbreiten wird, liegt an den jeweiligen Gästen und Wirten. Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet“, erklärt Jürgen Benad, Rechtsexperte und Geschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Es sei denn, der Hausherr entscheidet das auf der Grundlage des Hausrechtes anders.