Energieversorger für Viersen und Mönchengladbach NEW wird von Verbraucherschützern verklagt
Exklusiv | Tönisvorst/Mönchengladbach · Die Verbraucherschutzzentrale NRW geht gegen die Regeln für Ratenzahlungen vor, wenn Kunden in Verzug geraten.
Wer seine Rechnung nicht zahlt, dem werden Strom, Wasser oder Gas nicht direkt abgedreht. Die auch in Tönisvorst tätige NEW schickt zum Beispiel bei einem Rückstand ab 50 Euro nach sieben Tagen eine erste Mahnung. Ab dem 16. Tag folgt dann die zweite und letzte Mahnung, in der eine sogenannte Abwendungsvereinbarung angeboten wird.
Das ist die letzte Möglichkeit, eine Sperrung – und damit die Unterbrechung der Versorgung – zu verhindern. Die Vereinbarung regelt eine Abzahlung in Raten – doch die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass diese Regeln bei der NEW nicht rechtens sind. Deshalb wird gerade eine Klage erstellt – von externen Anwälten, was aus rechtlichen Gründen nötig ist, wie die Verbraucherzentrale erklärte. Die Klage soll dann vor das Oberlandesgericht Düsseldorf gehen. Darin kritisieren die Verbraucherschützer eine ganze Reihe an Punkten.
Die Klage richtet sich zum Beispiel gegen die Gebühren, welche die NEW für die Bearbeitung von Anwendungsvereinbarungen fordert. Die Verbraucherschützer bemängeln außerdem, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung davon abhängen soll, dass die erste Rate fristgerecht gezahlt wird – und die NEW sich vorbehält, die Vereinbarung schon zu kündigen, wenn Kunden mit einer Rate im Verzug sind. Marcus Köster ist Rechtsanwalt für die Verbraucherschutzzentrale NRW und sagt zu diesem Punkt: „Im Kern geht es darum, ob bestimmte Teile des Verbraucherkreditrechts und Finanzierungshilfen auf Abwendungsvereinbarungen angewendet werden können – das ist unsere Rechtsmeinung.“ Auf Anfrage wollte sich die NEW nicht zu dem Verfahren äußern.
Kritik an kurzen
Laufzeiten für Abzahlungen
In ihrer Klage gegen die NEW kritisieren die Verbraucherschützer außerdem, dass bei dem mehrheitlich in kommunaler Hand befindlichen Versorger die Laufzeiten für die Abzahlung von Beträgen über 300 Euro zu kurz seien. Diese Laufzeiten waren auch Thema in der Klage der Verbraucherschutzzentrale gegen die Stadtwerke Velbert. Diese wird, wie jetzt bekannt wurde, im September vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt.
In diesem Verfahren konnten die Verbraucherschützer schon einen Teilsieg feiern: Denn zu den Laufzeiten haben die Stadtwerke Velbert inzwischen eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben – hier werden sie die Konditionen also anpassen. Dadurch enthält die Klage, wie sie jetzt ans Oberlandesgericht geht, nur noch einen Aspekt: eben die Kündigungsmöglichkeit nach nur einer Rate Verzug, die auch im Verfahren gegen die NEW bemängelt wird. Köster sagt, es gebe aus Sicht der Verbraucherschutzzentrale nicht nur in Velbert und bei der NEW Probleme bei Abwendungsvereinbarungen, sondern flächendeckend. In anderen weiteren Fällen habe man bereits Abmahnungen ausgesprochen. Wenn Unternehmen daraufhin direkt vollständige Unterlassungserklärungen abgeben, werde gar nicht erst Klage erhoben. Es hätten in der vergangenen Zeit einige Gespräche mit Verbänden und Versorgern stattgefunden.
Köster zufolge verändert sich im Moment aus Verbrauchersicht in dieser Sache einiges zum Besseren. Gleichzeitig hält er fest: „Eine Entwarnung kann ich aber nicht geben.“
Wer übrigens nach den Mahnungen keine Abwendungsvereinbarung abschließt und weiter nicht zahlt, bekommt von der NEW ab dem 28. Tag die Ankündigung, dass in frühestens acht Tagen die Versorgung eingestellt wird. Wer dann immer noch nicht zahlen kann, dem rät die Verbraucherschutzzentrale, sich an das Jobcenter oder das Sozialamt zu wenden. Dort können Bürger beantragen, dass ihre Energieschulden übernommen werden. Wenn der Antrag angenommen wird, bekommt man in der Regel ein Darlehen.
Generell rät die Verbraucherschutzzentrale Bürgern mit geringem Einkommen, dass sie sich informieren, ob ihnen ergänzende Sozialleistungen wie Wohngeld oder ein Kinderzuschlag zustehen. Wer in Zahlungsverzug ist und vom Anbieter keine Abwendungsvereinbarung für Ratenzahlungen erhalten hat, sollte die einfordern – denn dazu gibt es eine gesetzliche Pflicht. Wenn Leib und Leben in Gefahr sind, darf die Versorgung nicht eingestellt werden.
Weitere Informationen dazu gibt es online.