Corona Zweite Impfgruppe darf sich in Wuppertal nun auch impfen lassen

Update | Wuppertal · Menschen aus der Impfkategorie 2 dürfen mit Ausnahmen ab jetzt auch geimpft werden. Wer dazu gehört, erfahren Sie hier. Die Telefone bei der Stadt stehen nicht still, sie informiert jetzt auch auf ihrer Homepage.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Nachdem sich Krisenstabsleiter Johannes Slawig noch am Donnerstag in der WZ geäußert hatte, dass es zwar Impfstoff gebe, aber nicht genug Menschen berechtigt seien, geimpft zu werden, gab es direkt am Nachmittag desselben Tages gute Nachrichten. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales hat Impfungen für weitere Personenkreise kurzfristig freigegeben. Ab Montag, 1. März, können auch Menschen aus der Gruppe 2 - mit Ausnahme der über 70 Jährigen - geimpft werden.

Wie bekommt man einen Impftermin?

Termine für die Impfung im Impfzentrum werden über die Kassenärztliche Vereinigung vergeben – für Menschen über 80 Jahre, die mit dem Impfstoff von Biontech geimpft werden – unter der Telefonnummer 0800/11611701. Impftermine für Menschen aus Gruppe 2 – außer Menschen, die älter als 70 Jahre alt sind – vergibt die Stadt unter folgender Telefonnummer: 0202/5634845. Diese Nummer ist zu folgenden Zeiten freigeschaltet: Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 bis 14 Uhr.

Weil das Telefonaufkommen bereits am Freitag riesig war, weist die Stadt auch noch mal auf den Link im Internet hin, unter dem alle Informationen zu finden seien:

Die Frage, ob Vorerkrankte aus der Kategorie 2 von Stadt oder Kassenärztlicher Vereinigung versorgt werden, ist noch zu klären.

Diese Gruppen sind laut Bundesgsundheitsministerium berechtigt:

  • Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht: a) Personen mit Trisomie 21, b) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung, c) Personen nach Organtransplantation.
  • Eine enge Kontaktperson a) von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, b) von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird.
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind.

Für Menschen über 70 Jahre ist der Impfstoff des Herstellers Astrazeneca nicht zugelassen. Sie müssen warten, bis sie mit dem Vakzin von Biontech geimpft werden können.

(ecr)