Die Seilbahn ist juristisch machbar
Unüberwindbare Hürden für den Bau der Seilbahn gibt es nicht. So lautet das Fazit einer rechtlichen Stellungnahme.
Wuppertal. Während der Jungfernfahrt der neuen Schwebebahnen stimmte NRW-Verkehrsminister Michael Groschek ein Loblied auf die innovative Kraft Wuppertals bei Verkehrsprojekten an. Schwebebahn, Nordbahntrasse und Seilbahn — diesen Dreiklang bezeichnete Groschek als beispielhaft für andere Städte. Doch während die Bahnen schweben und die Trasse Wuppertal in Bewegung bringt, muss über die Seilbahn noch entschieden werden.
Mit einem Rechtsgutachten und dem Bürgergutachten wurden den Ratsmitgliedern nun weitere Entscheidungsgrundlagen übergeben. Unüberwindbare Hürden — so das Rechtsgutachten — gibt es aus juristischer Sicht jedenfalls nicht. Im Februar wird der Rat entscheiden müssen, ob das Projekt in die konkrete Planung gehen soll oder zu den Akten gelegt wird.
„Auf der Grundlage der bislang vorliegenden Sachverhaltsinformationen ist gegen-wärtig nicht prognostizierbar, ob die Abwägungsentscheidung für oder gegen die Zulassung des Vorhabens ausfallen würde“, heißt es in dem Gutachten. Und weiter: „Hierzu wäre — um zunächst eine Grundlage für die Ausübung des Abwägungsermessens zu schaffen — eine intensive Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die Gegenstand der Antragserstellung und des Planfeststellungsverfahrens ist. Anschließend hätte die Planfeststellungsbehörde auf der geschaffenen Grundlage in Ausübung des Abwägungsermessens zu entscheiden, ob das Vorhaben zugelassen werden soll oder nicht.“
Festgestellt werden könne jedoch, dass bislang keine Umstände erkennbar sind, die bereits jetzt als absolutes Planungshindernis bewertet werden müssten, so die Gutachter Baumeister RechtsanwältePartnerschaft mbB, eine Kanzlei mit Sitz in Münster. Dies gelte für Belange wie Planrechtfertigung, Planungsalter-nativen, Schutzgut Natur und Landschaft und insbesondere auch im Hinblick auf das Schutzgut Mensch.
Proteste gegen die Seilbahnpläne gab es bisher vor allem aus dem Kreis der Anwohner, deren Grundstücke unterhalb der geplanten Trasse liegen und von einem „Überflug“ der Seilbahn betroffen wären. Der Verein Seilbahnfreies Wuppertal hatte daher bereits im Februar dieses Jahres ein eigenes Rechtsgutachten zu den Seilbahnplänen der Stadtwerke vorgelegt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ohne Enteignung die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Seilbahn nicht möglich sei. Um diese Enteignungen zu begründen, habe der Projektträger WSW noch keine konkreten Angaben zu Verkehrserhebungen oder Fahrgastzahlen gemacht. Enteignungen seien nach dem Grundgesetz nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordere.
Das nun vorgelegte Gutachten schließt Enteignungen nicht aus. „Die Höhe der dafür zu zahlenden Entschädigung wird dagegen nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern außerhalb des Planfeststellungsverfahrens festgelegt. Sofern keine vertragliche Einigung zwischen dem Vorhabenträger und den betroffenen Eigentümer zustande komme, sei hierfür ein separates Enteignungsverfahren erforderlich, in dem es wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht um die Frage der Zulässigkeit des Eigentumseingriffs, sondern ausschließlich um die Höhe der Entschädigung geht.“
Fazit: Ob die Seilbahn gebaut wird, hängt nicht zuletzt von den Gesamtkosten ab. Die Höhe der Entschädigungen könnte darauf großen Einfluss haben. Die Frage ist, wo bei den Stadtwerken als Bauherr und dem Land, das die Finanzierung ermöglicht, die finanzielle Schmerzgrenze liegt.