Pandemie Diese Corona-Regeln gelten ab sofort in Wuppertal
Wuppertal · Private Feiern müssen einen besonderen Anlass haben - da reicht kein normaler Geburtstag. An diesem Wochenende wird es wohl einmalig die Sperrstunde ab 1 Uhr geben, danach schon ab 23 Uhr.
Die Stadt hat am Donnerstag eine neue Corona-Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ab sofort gilt. Darin enthalten sind noch nicht die aktuell angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung, beispielsweise die Gastronomie-Sperrstunde um 23 Uhr. Daher gilt zunächst - wahrscheinlich nur an diesem Wochenende - in Wuppertal noch die Sperrstunde von 1 Uhr, wie Stadt-Sprecherin Martina Eckermann der WZ mitteilte. Anfang kommender Woche wird es neue Regeln geben - durch die neue Coronaschutzverordnung des Landes und wohl auch einer neuen Allgemeinverfügung der Stadt. Hier die aktuell gültigen Regeln:
Private Feste – auch in der eigenen Wohnung - dürfen nur mit maximal 25 Teilnehmern stattfinden. Dazu braucht es einen „herausragenden Anlass“, etwa eine Hochzeit, Taufe oder einen besonderen (!) Geburtstag. Darunter fallen runde Geburtstage sowie der 18. und der 25. Geburtstag.
Trauungen und Hochzeitsfeiern sind mit bis zu 25 Teilnehmern erlaubt und danach anzeigepflichtig. Mehr als 50 Menschen sind nicht zulässig. Beerdigungen sind nicht anzeigepflichtig, doch auch dort gilt ein Limit von 50 Personen.
Gaststätten müssen zwischen 1 und 6 Uhr schließen. An Kiosken und Tankstellen wird in dieser Zeit kein Alkohol verkauft.
Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder zwei häusliche Gemeinschaften treffen. Das gilt auch für Restaurants und Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Bei Konzerten, Kulturveranstaltungen und Sportveranstaltungen gilt: Zulässig sind maximal 150 Zuschauer, aber nicht mehr als 20 Prozent der regulären Zuschauerkapazität. Ein Mund-Nasen-Schutz muss auch am Platz getragen werden. Verboten sind alle Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Menschen draußen und mehr als 250 Menschen in geschlossenen Räumen. Das gilt aber nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, also etwa Demos. Dort müssen alle Teilnehmer allerdings eine Maske tragen.
In Hochschulen, weiterführenden und berufsbildenden Schulen gilt in den Gebäuden sowie auf den Schulhöfen und auch im Unterricht die Maskenpflicht - für alle Anwesenden. In Grundschulen dürfen die Kinder auf ihren Sitzplätzen während des Unterrichts den Schutz abnehmen. In den Kindertagesstätten müssen nur die Erwachsenen eine Maske tragen.
Martinszüge sind verboten. Weihnachtsmärkte und vorübergehende Freizeitparks dürfen nur auf umschlossenen Flächen und unter strengen Auflagen durchgeführt werden. Es gibt Zugangskontrollen und eine einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.
Die Stadt gibt weitere Empfehlungen (also keine festen Anordnungen) zum Tragen von Masken im Alltag: So sollen alle Bürger möglichst im öffentlichen Raum grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Kirchen- und Religionsverbänden ist geraten, auch in den Kirchen und bei religiösen Zusammenkünften die Abstandsregeln einzuhalten und von Besuchern auch am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu lassen.
Wer gegen die Verbote verstößt, riskiert ein Bußgeld. Personen, die den Mundschutz nicht tragen, wenn er vorgeschrieben ist, müssen 50 Euro zahlen. Im ÖPNV erhöht sich die Strafe auf 150 Euro. Wer Teil einer unzulässigen Versammlung ist (etwa durch zu viele Personen) riskiert ein Bußgeld von 250 Euro. Gleiches gilt für die Angabe von falschen Kontaktdaten. Auch die Teilnahme an illegalen Veranstaltungen kann 250 Euro kosten. neuk