Verbrauchertipp Dieses Vorsorge-Trio kann im Ernstfall wirksam sein

Wuppertal · Verbraucherzentrale berät zu Vorsorgevollmacht und Co.

Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Wuppertal Angelika Thalmann, Telefon: 693 758 - 01

Foto: Fischer, A. (f22)/Fischer, Andreas (f22)

Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter – jeder Mensch kann plötzlich oder schleichend in eine Situation geraten, die ihm die Eigenständigkeit nimmt. Ist man nicht mehr in der Lage, Entscheidungen selbst zu treffen, dann müssen Andere dies übernehmen. „Damit der eigene Wille auch berücksichtigt wird, sollte man seine Wünsche und Entscheidungen vorsorglich jeweils in einer Vorsorgenvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung festlegen“, erklären die Experten der Verbraucherzentrale.

Was ist die Aufgabe der Vorsorgeverfügungen: In der Patientenverfügung ist festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall getroffen oder unterlassen werden sollen. Mit der Vorsorgevollmacht wird hingegen einer vertrauten Person gestattet, anstehende Entscheidungen für übertragene Lebensbereiche zu regeln.

Das schließt auch medizinische Entscheidungen mit ein, etwa wenn der Arzt eine Einwilligung in eine Behandlung benötigt. Der Bevollmächtigte muss dann konkret benannt werden. In der Betreuungsverfügung kann letztlich ein Wunsch geäußert werden, wen das Betreuungsgericht im Zweifel als Betreuer benennen soll. In jedem Falle ist es wichtig, dass Bevollmächtigte und Betreuer über die Wünsche im medizinischen Notfall informiert sind.

Wer medizinisch beraten kann: In der Regel sind Laien jedoch überfordert, sich verschiedene lebensbedrohliche Behandlungssituationen und mögliche Folgen vorzustellen. Sinnvoll ist deshalb, beizeiten ausführlich mit einem Arzt etwa über ein Nein zu lebensverlängernden Maßnahmen zu sprechen und mit einem Anwalt den Entscheidungsspielraum einer legitimierten Vertrauensperson abzuklären. Wichtig ist, dass die Ergebnisse in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden.

Wie die Form richtig gewahrt wird: Jede Patientenverfügung sollte eigenhändig verfasst werden. Vorgedruckte Formulare aus Publikationen oder dem Internet lassen kaum Raum für die individuelle Situation und persönlichen Wünsche. Eine dritte Person kann per Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung aus freiem Willen und in vollem Bewusstsein niedergelegt worden ist. Für Vollmachten und Betreuungsverfügung können Vordrucke gewählt und inhaltlich nach Bedarf ergänzt werden.

Was Vorsorgeverfügungen als Kombi leisten: Eine Patientenverfügung für den Ernstfall kann mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung gekoppelt werden. Sollte die Patientenverfügung einmal nicht anwendbar sein, kann dann immer noch der Bevollmächtigte oder der Wunschbetreuer nach dem Willen des betroffenen Patienten entscheiden.

Welche Schritte vorsorglich sinnvoll sind: Angehörige oder Ärzte sollten rechtzeitig darüber informiert werden, dass eine Patientenverfügung vorliegt. Sie sollte daher im Krankenhaus oder Pflegeheim abgegeben werden. Um im Ernstfall Entscheidungen zu treffen, sollten die Dokumente griffbereit sein. Die Verfügung sollte in regelmäßigen Abständen geprüft und – falls nötig – aktualisiert werden.

Weitere Informationen mit Textbausteinen zum Verfassen der eigenen Erklärungen enthält der Ratgeber „Das Vorsorgehandbuch“ der Verbraucherzentrale NRW. Für 14,90 Euro ist das Buch in der Beratungsstelle an der Schloßbleiche erhältlich.