Corona Krankenkassen reagieren auf Kritik von Wuppertaler Eltern

Wuppertal · Erweitertes Kinderkrankengeld kann ab sofort beantragt werden.

Weil Schulen geschlossen sind, kann es sein, dass Eltern auf  Kinderkrankentage zurückgreifen müssen.

Foto: dpa-tmn/Klaus-Dietmar Gabbert

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind verlängert worden. Damit Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ihre Kinder möglichst zu Hause betreuen und sie nicht in die Kita oder die Schule schicken, hat die Bundesregierung die Anzahl der Kinderkrankentage erhöht. Jedes Elternteil, das gesetzlich versichert ist, kann in diesem Jahr pro Kind 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern insgesamt höchstens 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 90 Tage.

Das Kinderkrankengeld kann rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Denn der Bundesrat hatte das erweiterte Kinderkrankengeld erst am 18. Januar final beschlossen. Das hatte in der ersten Januarhälfte zur Verunsicherung unter Wuppertaler Eltern geführt. „Einige Leute hatten sich beschwert, weil sie sich erst einmal unbezahlt freistellen lassen mussten“, sagt Damir Reich, stellvertretender Bezirksbürgermeister in der BV Ronsdorf. Er hatte sich daraufhin bei mehreren Krankenkassen erkundigt. „Die Krankenkassen hatten zunächst keine gesetzliche Grundlage, um die Kinderkrankentage auszuzahlen“, sagt er.

Die Umsetzung hatten die Krankenkassen vorbereitet. „Daher können unsere Versicherten ohne Zeitverzug seit Montag das erweiterte Kinderkrankengeld bei uns beantragen“, teilt Heiner Beckmann, Landesgeschäftsführer der Barmer in NRW, auf WZ-Anfrage mit. Damit die Zahlung erfolgen kann, müssen Eltern einen Antrag einreichen. Auch Gehaltsnachweise müssen nach Angaben der Barmer erfüllt sein.

Für den Antrag müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein

Kinderkrankentage können Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld beantragen, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen. „Das zu betreuende Kind muss gesetzlich krankenversichert und unter zwölf Jahre alt sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es im Haushalt des Antragstellers niemanden gibt, der an seiner das Kind betreuen kann“, sagt Beckmann. Um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, verzichten unter anderem die Barmer und die Techniker Krankenkasse auf eine Kita- oder Schulbescheinigung. Der Antrag zur Auszahlung ist als Vordruck auf den Webseiten der Krankenkassen zu finden. Das Kinderkrankengeld wird individuell berechnet und beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben keinen Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld. „Dieses steht nur Eltern zu, die wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können“, sagt Beckmann. Wer also die Doppelbelastung Homeoffice und Homeschooling nicht leisten kann, kann ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen.