Verbrauchertipp Corona: Neue Regeln für Quarantäne

Wuppertal · Die Bundesregierung hat neue Regeln erlassen, die ab dem 8. November gelten. Die Verbraucherschützer geben eine Übersicht, was zu beachten ist.

Sabine Spielmann - FREIGESTELLT

Foto: Verbraucherzentrale/Niclas Waldheim

Die Bundesregierung hat neue Quarantäne-Bestimmungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten angestoßen. Sie sollen ab dem 8. November gelten. „Angesichts tagelanger Diskussionen um Beherbergungsverbote und verschärfte Corona-Regeln sind viele Wuppertaler verunsichert. Sie fragen uns beispielsweise, ob sie denn nun nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem innerdeutschen ‚Hot-Spot‘ auch sofort in Quarantäne müssten. Wir können hier aber beruhigen: Ziele in Deutschland mit hohen Corona-Zahlen werden nicht als Risikogebiete in diesem Sinne definiert“, berichtet Sabine Spielmann von der Verbraucherzentrale und klärt auf, worauf sich Auslandsreisende ab November einstellen müssen und was Betroffene generell beachten sollten, wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet.

Was ändert sich für Reiserückkehrer? Laut Musterverordnung der Bundesregierung ist eine Verkürzung der Pflichtquarantäne für Reisende aus Risikogebieten von 14 auf zehn Tage vorgesehen. Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich sofort in Quarantäne zu begeben und das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Frühestens fünf Tage nach der Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden. Wenn das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Ausnahmen gelten für Transitreisende, Reisen in Nachbarländer von unter 24 Stunden, familiäre Besuche von bis zu 72 Stunden, für Berufspendler sowie Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen. Da die konkrete Ausgestaltung der Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikoländern in die Zuständigkeit der Länder fällt, können sich hier je nach Bundesland und Umsetzung der Musterverordnung aber noch Änderungen ergeben.

Wer muss außerdem in Quarantäne? Um eine Ansteckung zu vermeiden, müssen in erster Linie diejenigen in Quarantäne, die selber an Covid-19 erkrankt sind. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes schickt das Gesundheitsamt aber auch Kontaktpersonen der Erkrankten vorbeugend in Quarantäne, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung besteht.

Wen muss man im Falle einer Quarantäne informieren? Betroffene sollten den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Anordnung informieren. Sollte die eigene Erkrankung der Grund für die Quarantäne sein, ist man außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die engeren Kontakte der vergangenen 14 Tage zu informieren.

Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Quarantäne? Wer auf behördliche Anordnung in Quarantäne muss und berufstätig ist, kann in der Regel nicht mehr arbeiten. Das Infektionsschutzgesetz sichert aber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber ab. Als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber dient der behördliche Bescheid über die Anordnung der Quarantäne. Das gilt jedoch nur eingeschränkt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dann nur, wenn das Reiseziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt worden ist.

Was ist in häuslicher Quarantäne zu beachten? Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes die Wohnung nicht verlassen. Es darf weder Besuch empfangen werden, noch ist es erlaubt, engen Kontakt zu Personen zu haben, die im eigenen Haushalt leben.

Mehr Informationen bietet die Beratungsstelle in der Schloßbleiche 20 telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe bietet die Wuppertaler Verbraucherzentrale auch persönliche Beratung an.