Ein wichtiger Punkt: Der feuchte Keller: Nach Ansicht der GWG handelt es sich um Reste von Baufeuchte, die durch starkes Lüften beseitigt werden könne. Die Käuferin geht jedoch von einem Baumangel aus.
Die GWG weist jetzt darauf hin, dass sie vorgeschlagen hat, zur Klärung ein Schiedgutachten erstellen zu lassen. Das Urteil hätte dann Gültigkeit, die Käuferin könne sich einen Gutachter aussuchen. Darauf sei sie aber noch nicht eingegangen. kuk