#RechtSo Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter?

Wuppertal · Zweiter Termin der Reihe „#RechtSo“ befasste sich vor 150 Wuppertalern mit Mietfragen.

Christopher Klotz erklärte, was es bei der Beendigung des Mietverhältnisses zu beachten gibt.

Foto: Fries, Stefan (fri)

Auch wenn es schon mal vorkommt, dass vor allem Strafprozesse etwas länger dauern, ist es eher selten, dass sich noch am Abend rund 150 Besucher in einem Gerichtssaal einfinden. Und so war es denn am Donnerstagabend auch kein aktuelles Verfahren, sondern ein zivilrechtliches Thema, das die Zuschauer in den großen Schwurgerichtssaal des Landgerichts lockte. Auf Einladung des Landgerichts, der WZ und weiterer Kooperationspartner informierten dort drei Experten über aktuelle Fragen und Fallstricke rund ums Mietrecht. Beleuchtet wurde das recht umfangreiche Themenfeld dabei sowohl aus Vermieter- wie Mietersicht.

Den Auftakt übernahm Hardo Siepe, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, der sich mit der Frage beschäftigte, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben, eine Wohnung in Ordnung zu halten. Ausführlich – und auch mit Bildern veranschaulicht - setzte er sich etwa mit der Abgrenzung zwischen Schönheitsreparatur und Sachmangel auseinander – entscheidet die entsprechende Festlegung doch darüber, ob der Eigentümer der Wohnung oder der Mieter derselben für eventuelle Abnutzungen oder Schäden verantwortlich ist. Auch die mitunter in Mietverträgen noch zu findende Klausel vom „tadellosen Zustand“, in dem die Wohnung bei Auszug des Mieters zu übergeben sei, sprach Siepe an: Eine solche Endrenovierungsklausel sei „unzulässig“.

Einen Blick aus der Praxis auf die Rechtslage in Sachen Kündigung eines Mietverhältnisses warf im Anschluss Christopher Klotz, Richter am Amtsgericht. Der Jurist verwies darauf, dass Mieter gegenüber Vermietern in einer „deutlich gefestigteren Position“ seien. So müssten Mieter – anders als Vermieter – keinen Grund für eine Kündigung angeben. Beendet ein Vermieter ein Mietverhältnis muss er zudem möglicherweise längere Kündigungsfristen für den Mieter einräumen: Je nachdem wie lange der Mieter schon in der Wohnung lebt. Das kann im Extremfall bis zu einem Jahr sein, die der bereits gekündigte Mieter die Wohnung noch nutzen darf. Für den Mieter, der von sich aus kündigt, liegt die gesetzliche Frist dagegen stets bei drei Monaten.

Mit dem in Mietsachen oft umstrittenen Punkt der Mietkaution befasste sich als letzte Expertin des Abends die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sarah Milos. Die Kaution dürfe „höchstens drei Kaltmieten“ betragen, erklärte sie. Das Geld könne in drei monatlichen Raten gezahlt werden. Sollte die Kaution vom Mieter nicht hinterlegt werden, sei eine Kündigung möglich, erklärte sie. Zudem mahnte Milos die Anwesenden eindringlich, sich in jedem Fall eine Quittung über die Hinterlegung der Kautionssumme vom Vermieter geben zu lassen.

Wie wichtig eine solche Quittung ist, zeigte sich dann auch in der anschließenden Diskussion. Ein älterer Herr, der seit mehr als 50 Jahren in einem Objekt im Briller Viertel lebt, hat nach eigenen Angaben eine Kaution von sage und schreibe 8000 D-Mark hinterlegt und war sich nun nach mehreren Eigentümerwechseln nicht mehr sicher, ob die im Mietvertrag vorliegenden Dokumente für eine Rückzahlung ausreichen. Milos konnte ihn nach Schilderung des Sachverhalts zumindest etwas beruhigen.