Trennungsunterhalt — das gilt es zu beachten
In guten wie in schlechten Zeiten — so hatte man es sich einst geschworen. Doch wenn die schlechten Zeiten überwiegen und Ehepaare sich schließlich trennen, geht es in erster Linie um Gefühle. Oft spielt aber auch die finanzielle Situation eine Rolle.
Vor einer rechtskräftigen Scheidung sind Eheleute gesetzlich dazu verpflichtet, ein Trennungsjahr einzuhalten. Der schlechter verdienende Ehegatte hat in dieser Zeit grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. In manchen Fällen kann der Trennungsunterhalt jedoch gekürzt oder sogar abgelehnt werden.
Betrachtet man die Zahlen des Statistischen Bundesamts, wie viele Ehen wie lange gehalten haben, zeigt die Entwicklung der letzten Jahre, dass die meisten Ehen nach sechs Jahren geschieden werden. Doch auch weitaus längere Ehen sind heute kein Garant mehr für das "Bis dass der Tod uns scheidet": In den letzten 20 Jahren hat sich die Zahl der Scheidungen nach einer Ehedauer von 26 und mehr Jahren fast verdoppelt.
Die zunehmende finanzielle Unabhängigkeit von Frauen dürfte zu diesem Ergebnis beitragen. Heute muss eine Frau nicht mehr aus Angst vor der Altersarmut eine unglückliche Ehe weiterführen. In den meisten Fällen ist es dennoch die Frau, die ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend macht: Oft bleiben Kinder nach der Trennung bei der Frau. Zudem beziehen Frauen nach wie vor ein geringeres Gehalt als Männer. Wenn sich das getrennte Ehepaar untereinander nicht über die Summe des Unterhalts einigen kann, muss der Fall über einen Anwalt oder ein Gericht geklärt werden. Dort müssen u.a. Einkommensverhältnisse auf beiden Seiten offengelegt werden.
Probleme mit dem Unterhalt vor der Scheidung gibt es viele — vor allem, wenn uneheliche Kinder mit im Spiel sind. Haben die Ex-Partner leibliche Kinder miteinander, gilt grundsätzlich: Derjenige, bei dem die Kinder wohnen, leistet Unterhalt, indem er beispielsweise für die Kinder kocht, wäscht, einkauft und weitere Besorgungen macht. Der Unterhaltspflichtige zahlt im Gegensatz Geld. Wer die Unterhaltshöhe abschätzen will, kann sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren. Stellt sich wie in diesem Fall erst vor Gericht heraus, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann der Trennungsunterhalt der Frau niedriger ausfallen als gedacht.
Auch wer fremdgeht, riskiert, dass der Trennungsunterhalt gekürzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil von 2009 entschieden. Im konkreten Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, kürzte das Oberlandesgericht Brandenburg den Unterhalt um die Hälfte. Die Begründung: Die Frau hatte schon während der Ehe ein intimes Verhältnis mit einer anderen Frau begonnen. Sich erst mit Beginn des Trennungsjahres auf neue Beziehungen einzulassen, ist somit nicht nur fairer gegenüber dem Menschen, den man einmal geliebt hat, sondern auch günstiger in puncto Unterhalt. Fremdgehen in der Ehe lässt sich zudem nicht einfach vertuschen. In Zeiten der Digitalisierung verraten schon die gespeicherten Suchvorschläge bei Google Suggest, wonach Mann oder Frau heimlich gesucht haben.
Wenn einer von beiden mit dem Gedanken spielt, den anderen zu verlassen, sollte er sicherheitshalber dessen Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen, Versicherungsverträge oder Dokumente zur Altersvorsorge sichern. Ein Anwalt kann zwar eine Auskunft über alle Vermögensverhältnisse beantragen; die Rechtsvertreter erleben jedoch oft genug, dass nicht alles offengelegt wird.
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