Bundesrichter Kündigung von Piloten der Air Berlin ist unwirksam
Erfurt/Berlin · Die Kündigung von Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen eines Formfehlers unwirksam. Geklagt hatte ein Pilot mit Einsatzort Düsseldorf.
Fast zweieinhalb Jahre nach der Insolvenz von Air Berlin hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung von Piloten für unwirksam erklärt. Grund seien Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden müsse, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 146/19) ihre Entscheidung. Geklagt hatte ein Pilot mit Einsatzort Düsseldorf. Die Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen hatten seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Verhandelt wurden in Erfurt noch sieben gleich gelagerte Fälle.
Zum Zeitpunkt der Insolvenz im August 2017 soll Air Berlin etwa 8600 Mitarbeiter beschäftigt haben, darunter rund 3500 Flugbegleiter. Etwa 1200 Piloten sollen ebenfalls betroffen gewesen sein - viele wechselten jedoch zu anderen Fluggesellschaften. Bei dem Verfahren sei nicht darüber entschieden worden, ob es einen Betriebs- oder Teilübergang auf andere Fluggesellschaften gegeben habe, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
Bei der erforderlichen Anzeige von Massenentlassungen beim Cockpit-Personal habe das insolvente Unternehmen weder den richtigen Betrieb angegeben, noch die richtige Arbeitsagentur informiert. Die Kündigungen waren wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 erfolgt.
Im konkreten Fall ging die Entlassungsanzeige an die Arbeitsagentur am Hauptsitz der Fluggesellschaft in Berlin - sie hätte nach Ansicht der Richter aber nach Düsseldorf gehört. Nach dem von EU-Recht bestimmten Betriebsbegriff seien die Stationen von Air Berlin Betriebe, hieß es zur Begründung. „Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen“, erklärten die Richter.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bereits im Januar mit Air Berlin beschäftigt: Dabei ging es um Forderungen von Flugbegleitern auf Abfindungen. In vier Streitfällen entschieden die Richter, dass dem Kabinenpersonal der einstigen Airline keine Zahlungen des Insolvenzverwalters als Nachteilsausgleich zustehen (1AZR 149/19).