Analyse: Fünf Fragen zum neuen Einmaleins des Erbens
Ab sofort gilt die reformierte Erbschaftssteuer. Wir erklären, wie das neue Gesetz funktioniert.
Berlin. Die Reform der Erbschaftssteuer bringt Vorteile vor allem für hinterbliebene Ehepartner und Kinder. Deutlich stärker belastet werden dagegen die meisten übrigen Erben, auch Geschwister, Neffen und Nichten.
Jeder Erbe wird je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen einsortiert, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. Zur Steuerklasse I zählen vor allem Ehepartner und Kinder, nach deren Tod auch deren Kinder. Zur Steuerklasse II zählen weitere Verwandte, zur Steuerklasse III alle übrigen Erben, auch eingetragene Lebenspartner.
Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können künftig 500 000 Euro steuerfrei erben, Kinder 400 000 Euro. Das sind jeweils rund 200 000 Euro mehr als bisher. Für Enkel verdreifacht sich der Freibetrag auf 200 000Euro. Zudem sind wie bisher Hausrat im Wert von 40 000 und Gegenstände im Wert von 12 000 Euro frei. Auch bleibt es für Ehegatten bei einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro.
Höhere Belastungen kommen auf alle anderen Verwandten zu, auch auf Geschwister, Nichten und Neffen. Sie werden weitgehend den übrigen, nicht verwandten Erben gleichgestellt. Alles, was über den Freibetrag von 20 000 Euro hinausgeht, müssen sie künftig zu 30 Prozent, bei Vermögen ab 13 Millionen Euro zu 50 Prozent versteuern.
Künftig werden Häuser, Wohnungen und Betriebsgebäude mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen und damit deutlich höher besteuert als bisher. Erbende Ehegatten, die weiter im früher gemeinsamen Haus wohnen, bleiben aber steuerfrei. Dies gilt auch für Kinder, die in das elterliche Haus einziehen oder dort bleiben, für sie aber nur bis zu einer Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern. Ist die Wohnung größer, muss der darüber hinausgehende Wertanteil versteuert werden.
Betriebserben können steuerfrei bleiben, wenn sie die Firma zehn Jahre lang weiterführen. Über diese Zeit muss die durchschnittliche Lohnsumme aber so hoch sein wie in den fünf Jahren vor dem Erbfall. Eine Ermäßigung auf einen Steuersatz von 15 Prozent ist möglich, wenn der Betrieb sieben Jahre gehalten wird und insgesamt mindestens das 6,5-fache der jährlichen Lohnsumme gezahlt wird.