Hintergrund Der Genozid als Straftatbestand im Völkerrecht
1948 wird das Verbrechen am armenischen Volk bei den Vereinten Nationen thematisiert. Im Rahmen der juristischen Aufarbeitung des Holocaust wird im Völkerrecht der Begriff Genozid als Straftatbestand eingeführt.
Der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin hatte die Charakteristika des Begriffes anhand des Völkermordes an den Armeniern entwickelt.
Wie Mihran Dabag, Professor für Diaspora- und Genozid-Forschung an der Ruhr-Universität Bochum, in einem Beitrag im Magazin „Konkret“ im Juli vergangenen Jahres erklärte, habe Lemkin die Vernichtung der Armenier am 19. Februar 1949 in einem Interview mit dem amerikanischen Fernsehsender CBS anlässlich der Unterzeichnung der entsprechenden UN-Konvention als „Genocide“ typisiert. Die seriöse historische Forschung, so schreibt Dabag in seinem Beitrag weiter, sei sich einig, „dass die jungtürkischen Vernichtungsmaßnahmen gegen die armenische Bevölkerung des Osmanischen Reichs zweifellos als Genozid zu charakterisieren sind.“
Raphael Lemkin, der Schöpfer der 1948 von der UN verabschiedeten Anti-Genozid-Konvention, bezeichnete den Völkermord an den Armeniern also als den ersten systematisch ausgeführten Völkermord des 20. Jahrhunderts. Er gilt als Blaupause für alle weiteren Völkermorde, die das 20. Jahrhundert erschüttert haben. ull